58 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
heit hat ihren Grund in der Entwicklung des
Justizwesens in Bremen. Bis 1849 besorgte der
Rat Rechtsprechung und Verwaltung. Die Ver-
fassung von 1849 trennte grundsätzlich die Justiz
von der Verwaltung; sie sonderte vom Senatskollegium
ein aus 12 Mitgliedern bestehendes Richterkollegium,
das in unabhängiger Stellung ähnlich dem Senat sich
selbst durch Wahl des Präsidenten organisierte und
die Geschäfte unter sich verteilte. Die Einführung
der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 machte
eine Neuorganisation notwendig. Das Ausführungs-:
gesetz vom 17. Mai 1879 nahm zwar die Justiz-
verwaltung dem Richterkollegium, übertrug sie aber
nicht der Regierung allein, sondern setzte eine aus
Senatoren und Richtern gebildete Justizverwaltungs-
kommission ein, neben der auch Senat und Richter-
kollegium bestimmte Befugnisse erhielten. Danach
ist heute die Organisation:
1. Der Senat übt die Justizverwaltung, soweit
sie nicht anderen Behörden übertragen ist; er hat die
Aufsicht über die Gerichte, die sich vermöge ihrer
gesetzlichen Unabhängigkeit auf die formelle Seite des
Geschäftsbetriebes beschränkt und nicht auf den In-
halt der Rechtsprechung erstreckt. Die Justiz-
kommission des Senats besorgt die laufenden.
Verwaltungsgeschäfte.
2. Die Justizverwaltungskommission
ist beschließende und begutachtende Behörde. Ihr
liegt ob u.a.: die Wahl der von Bremen zu wählenden
Mitglieder des Oberlandesgerichts; die Entscheidung,
ob eine erledigte Richterstelle durch Versetzung zu
besetzen ist, die Wahl deg zu versetzenden Richters;
Bestellung des Untersuchungsrichters, des die Dienst-
aufsicht führenden Amtsrichters; Beiordnung der Hilfs-
richter; Wahl der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll-
zieher, der letzteren vorbehaltlich der Bestätigung des