Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

58 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 
heit hat ihren Grund in der Entwicklung des 
Justizwesens in Bremen. Bis 1849 besorgte der 
Rat Rechtsprechung und Verwaltung. Die Ver- 
fassung von 1849 trennte grundsätzlich die Justiz 
von der Verwaltung; sie sonderte vom Senatskollegium 
ein aus 12 Mitgliedern bestehendes Richterkollegium, 
das in unabhängiger Stellung ähnlich dem Senat sich 
selbst durch Wahl des Präsidenten organisierte und 
die Geschäfte unter sich verteilte. Die Einführung 
der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 machte 
eine Neuorganisation notwendig. Das Ausführungs-: 
gesetz vom 17. Mai 1879 nahm zwar die Justiz- 
verwaltung dem Richterkollegium, übertrug sie aber 
nicht der Regierung allein, sondern setzte eine aus 
Senatoren und Richtern gebildete Justizverwaltungs- 
kommission ein, neben der auch Senat und Richter- 
kollegium bestimmte Befugnisse erhielten. Danach 
ist heute die Organisation: 
1. Der Senat übt die Justizverwaltung, soweit 
sie nicht anderen Behörden übertragen ist; er hat die 
Aufsicht über die Gerichte, die sich vermöge ihrer 
gesetzlichen Unabhängigkeit auf die formelle Seite des 
Geschäftsbetriebes beschränkt und nicht auf den In- 
halt der Rechtsprechung erstreckt. Die Justiz- 
kommission des Senats besorgt die laufenden. 
Verwaltungsgeschäfte. 
2. Die Justizverwaltungskommission 
ist beschließende und begutachtende Behörde. Ihr 
liegt ob u.a.: die Wahl der von Bremen zu wählenden 
Mitglieder des Oberlandesgerichts; die Entscheidung, 
ob eine erledigte Richterstelle durch Versetzung zu 
besetzen ist, die Wahl deg zu versetzenden Richters; 
Bestellung des Untersuchungsrichters, des die Dienst- 
aufsicht führenden Amtsrichters; Beiordnung der Hilfs- 
richter; Wahl der Gerichtsschreiber und Gerichtsvoll- 
zieher, der letzteren vorbehaltlich der Bestätigung des
	        
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