60 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen.
richtung der Geschäftsräume; die übrigen Ausgaben
werden, soweit sie die Einnahmen übersteigen, zu
I!/ıa von Lübeck, zu ?/ıe von Bremen ersetzt. Die
Besetzung der Ratsstellen erfolgt in gleichem Ver-
hältnis, so daß von 12 Stellen Bremen die erste und
neunte, Lübeck die fünfte, die übrigen Stellen Hamburg
besetzt. Die Wahl für die von Bremen zu besetzenden
Stellen nimmt die Justizverwaltungskommission vor.
Die Präsidenten werden von den drei Senaten gemein-
schaftlich gewählt. Die nichtrichterlichen Beamten
werden von der Hamburgischen Senatskommission für
die Justizverwaltung ernannt. Zurzeit bestehen am
Oberlandesgericht sechs Zivilsenate, von denen einer
auch als Strafsenat fungiert.
2. Bei dem Landgericht in Bremen, besetzt zur-
zeit mit 23 Richtern, sind jetzt vier Zivilkammern und
zwei Strafkammern gebildet, außerdem in Bremen drei,
in Bremerhaven eine Kammer für Handelssachen. Die
in den letzteren mitwirkenden Handelsrichter
werden vom Senat auf gutachtlichen Vorschlag der
Handelskammer ernannt. Der Ernannte ist zur An-
nahme und Führung des Amtes verpflichtet und wird
vor dem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt.
Die Dienstzeit beträgt 3 Jahre.
3. In Bremen und Bremerhaven besteht je ein
Amtsgericht, letzteres (5 Richter) zuständig für den
Amtsbezirk Bremerhaven, ersteres (20 Richter) für
das übrige Staatsgebiet. Einer der Richter führt die
allgemeine Dienstaufsicht und ist Vorgesetzter der
nichtrichterlichen Angestellten; er wird gewählt von
der Justizverwaltungskommission. Die Amtsgerichte
fungieren auch als Grundbuchämter, ferner nach
Landesrecht in Ablösungs- und Enteignungssaohen.
II. Als Sondergerichte sind durch Reichs-
gesetze die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte ein-
geführt.