Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

60 Drittes Kapitel. Die staatlichen Funktionen. 
richtung der Geschäftsräume; die übrigen Ausgaben 
werden, soweit sie die Einnahmen übersteigen, zu 
I!/ıa von Lübeck, zu ?/ıe von Bremen ersetzt. Die 
Besetzung der Ratsstellen erfolgt in gleichem Ver- 
hältnis, so daß von 12 Stellen Bremen die erste und 
neunte, Lübeck die fünfte, die übrigen Stellen Hamburg 
besetzt. Die Wahl für die von Bremen zu besetzenden 
Stellen nimmt die Justizverwaltungskommission vor. 
Die Präsidenten werden von den drei Senaten gemein- 
schaftlich gewählt. Die nichtrichterlichen Beamten 
werden von der Hamburgischen Senatskommission für 
die Justizverwaltung ernannt. Zurzeit bestehen am 
Oberlandesgericht sechs Zivilsenate, von denen einer 
auch als Strafsenat fungiert. 
2. Bei dem Landgericht in Bremen, besetzt zur- 
zeit mit 23 Richtern, sind jetzt vier Zivilkammern und 
zwei Strafkammern gebildet, außerdem in Bremen drei, 
in Bremerhaven eine Kammer für Handelssachen. Die 
in den letzteren mitwirkenden Handelsrichter 
werden vom Senat auf gutachtlichen Vorschlag der 
Handelskammer ernannt. Der Ernannte ist zur An- 
nahme und Führung des Amtes verpflichtet und wird 
vor dem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt. 
Die Dienstzeit beträgt 3 Jahre. 
3. In Bremen und Bremerhaven besteht je ein 
Amtsgericht, letzteres (5 Richter) zuständig für den 
Amtsbezirk Bremerhaven, ersteres (20 Richter) für 
das übrige Staatsgebiet. Einer der Richter führt die 
allgemeine Dienstaufsicht und ist Vorgesetzter der 
nichtrichterlichen Angestellten; er wird gewählt von 
der Justizverwaltungskommission. Die Amtsgerichte 
fungieren auch als Grundbuchämter, ferner nach 
Landesrecht in Ablösungs- und Enteignungssaohen. 
II. Als Sondergerichte sind durch Reichs- 
gesetze die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte ein- 
geführt.
	        
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