8:32. Zwangsmittel der Verwaltung. 71
seschieht; 2. Ersatzvornahme der Handlung durch die
Behörde auf Kosten des Säumigen, die nach vorheriger
Androhung, in eiligen Fällen auch .ohne solche, erfolgen
kann. |
Als Rechtsmittel gegen den Befehl stehen dem
Betroffenen zu: 1. die Beschwerde an den Senat, die
binnen 8 Tagen nach Eröffnung oder Zustellung des
Befehls bei der verfügenden Behörde schriftlich einzu-
reichen ist; 2. die Klage vor den öffentlichen Zivil-
Serichten, sofern die Verfügung in ein Privatrecht ein-
greift, gemäß $ 15 der Verfassung (oben $ 30, 2). Gegen-
über dieser weitreichenden, ins Ermessen der Behörde
gestellten Zwangsbefugnis ist die Kontrolle durch die
ordentlichen Gerichte von besonderer Bedeutung.
UI. Die Geldforderungen des Staates und der
öffentlichen Verbände öffentlichrechtlicher Natur —
Steuern, Gebühren, auch die Kosten für Verbrauch von
Wasser, Gas, Elektrizität — können im Verwaltungs-
wege ohne Anrufen der Gerichte beigetrieben werden
(G. betr. die Zwangsvollstreckung im Ver-
waltungswege v. 29. November 1%1; 15. Juli 1908).
Der Vollstreckung geht eine — gebührenpflichtige —
Mahnung in der Regel voraus. Nur die Vollstreckung
in Sachen des beweglichen Vermögens und in Geld-
forderungen wird im Verwaltungswege durchgeführt.
Die Vollstreckung in andere Vermögensrechte und in
Immobilien erfolgt durch die Gerichte auf Grund des
von der Behörde ausgestellten Beitreibungsbetehles.