Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 83. I. Übersicht. 79 
Gesetzgebers liegt, haben die Kommunalverbände ein 
Recht auf Selbstverwaltung, in dem sie z. B. 
in Preußen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ge- 
schützt sind. 
Die Geschäfte der Verwaltung werden besorgt 
entweder durch Berufsbeamte, sogenannte bureau- 
kratische Verwaltung, oder durch Laien im Ehren- 
amt, sogenannte Selbstverwaltung. Den Behörden 
stehen entweder einzelne Leiter vor oder aus mehreren 
bestehende Kollegien. In der bureaukratischen Ver- 
waltung überwiegt der Einzelbeamte, bei der Selbst- 
verwaltung das Kollegium. Beide Arten der Ver- 
waltung — die bureaukratische wie die Selbstver- 
waltung — haben ihre besonderen Vorzüge; für manche 
Zweige wird jene, die eine einheitlichere Handhabung 
und prompteres Eingreifen verbürgt, sich besser eignen, 
für andere die Selbstverwaltung mit der Gewähr der 
srößeren Unabhängiskeit, Unparteilichkeit und Berück- 
sichtigung der Volksinteressen, abgesehen von dem 
eigenen Gewinn, den die Selbstverwaltung durch 
Förderung des staatlichen Interesses und politischer 
Einsicht bei den mitverwaltenden Bürgern mit sich 
bringt. Im Großstaat verlangt die unmittelbare Staats- 
verwaltung eine überwiegend bureaukratische Organi- 
sation, während die Selbstverwaltung in der lokalen 
Verwaltung der Kommunalverbände ihre Stätte hat. 
Die Verwaltungsorganisation in Bremen 
zeigt manche Besonderheiten, teils eine Folge der 
räumlichen Verhältnisse des Kleinstaates, teils die 
Konsequenz des verfassungsmäßigen Zusammenwirkens 
von Senat und Bürgerschaft auch in der Verwaltung. 
Eine räumliche Gliederung des Staatsgebietes in Ver- 
waltungsbezirke besteht nur in geringem Umfang; die 
Zentralverwaltung ist großenteils schon Lokalver- 
waltung. Für. die Polizeiverwaltung sind als örtliche 
Verwaltungsbezirke abgeteilt:'1. die Stadt Bremen;
	        
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