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Gesetzgebers liegt, haben die Kommunalverbände ein
Recht auf Selbstverwaltung, in dem sie z. B.
in Preußen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ge-
schützt sind.
Die Geschäfte der Verwaltung werden besorgt
entweder durch Berufsbeamte, sogenannte bureau-
kratische Verwaltung, oder durch Laien im Ehren-
amt, sogenannte Selbstverwaltung. Den Behörden
stehen entweder einzelne Leiter vor oder aus mehreren
bestehende Kollegien. In der bureaukratischen Ver-
waltung überwiegt der Einzelbeamte, bei der Selbst-
verwaltung das Kollegium. Beide Arten der Ver-
waltung — die bureaukratische wie die Selbstver-
waltung — haben ihre besonderen Vorzüge; für manche
Zweige wird jene, die eine einheitlichere Handhabung
und prompteres Eingreifen verbürgt, sich besser eignen,
für andere die Selbstverwaltung mit der Gewähr der
srößeren Unabhängiskeit, Unparteilichkeit und Berück-
sichtigung der Volksinteressen, abgesehen von dem
eigenen Gewinn, den die Selbstverwaltung durch
Förderung des staatlichen Interesses und politischer
Einsicht bei den mitverwaltenden Bürgern mit sich
bringt. Im Großstaat verlangt die unmittelbare Staats-
verwaltung eine überwiegend bureaukratische Organi-
sation, während die Selbstverwaltung in der lokalen
Verwaltung der Kommunalverbände ihre Stätte hat.
Die Verwaltungsorganisation in Bremen
zeigt manche Besonderheiten, teils eine Folge der
räumlichen Verhältnisse des Kleinstaates, teils die
Konsequenz des verfassungsmäßigen Zusammenwirkens
von Senat und Bürgerschaft auch in der Verwaltung.
Eine räumliche Gliederung des Staatsgebietes in Ver-
waltungsbezirke besteht nur in geringem Umfang; die
Zentralverwaltung ist großenteils schon Lokalver-
waltung. Für. die Polizeiverwaltung sind als örtliche
Verwaltungsbezirke abgeteilt:'1. die Stadt Bremen;