76 Tünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung.
Die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen
(G. v. 2. Juni 1871) setzt bremische Staatsangehörigkeit
voraus und wird im übrigen durch Aufenthalt, Ver-
ehelichung und Abstammung nach Maßgabe des Reichs-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz mit diesem
erworben und entsprechend verloren (unten $ 49, II).
Organe der Stadtgemeinde sind der Senat
und die Stadtbürgerschaft; letztere umfaßt die von
„den städtischen Wählern“ gewählten Bürgerschafts-
mitglieder, welche Angehörige der Stadtgemeinde sind.
Die Vertreter der ersten bis vierten Wahlklasse für
die Bürgerschaft werden als städtische Vertreter an-
gesehen; in Deputationen für stadtbremische Angelegen-
heiten wählen nur sie ihre Vertreter.
Eine sachliche Aussonderung der stadtbremischen
Verwaltungssachen ergibt sich auf den Gebieten, wo
die anderen Gemeinden, wie im Schulwesen, Armen-
wesen u. a., Ihre eigene Verwaltung ausüben, von selbst.
Doch fehlt überall die Trennung in finanzieller Be-
ziehung. Die Kosten der stadtbremischen Verwaltungen
belasten den Staatshaushalt; diesem fließen auch die
besonderen, in der Stadt Bremen erhobenen Steuern
zu (Näheres unten $5l). Eine weiter gehende Trennung
von Stadt und Staat, wie die Verfassung sie schon
vorsieht ($ 78f.), ist häufig erwogen, aber immer auf-
gegeben, da die Schwierigkeit der Auseinandersetzung
und des dann erforderlichen komplizierten Verwaltungs-
apparates in keinem Verhältnis zu den Vorteilen zu
stehen scheinen.
$ 85. Die Hafenstädte Vegesack und Bremerhaven
(Verf. der Stadtgemeinden v. 18. September 1879),
I. Die staatliche Verwaltung.
Die beiden Hafenstädte bilden jede einen be-
sonderen Amtsbezirk für die staatliche und eine selb-
ständige Gemeinde für ihre kommunale Verwaltung.