Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

86 Fünftes Kapitel. Organisation der Verwaltung. 
wozu vor allem das Landstraßenwesen, das Finanz- 
wesen des Kreises, Anstellung von Kreisbeamten u. a. 
gehören. 
Den Kreisausschuß bilden der Landherr und 
6 Mitglieder, die von dem Kreistage aus den im Land- 
gebiet wohnenden Bremer Staatsbürgern gewählt 
werden. Der Liandherr führt den Vorsitz und besorgt 
die laufende Verwaltung. Der Kreisausschuß verwaltet 
die Kreisangelegenheiten; außerdem sind ihm mannig- 
fache Aufgaben der Staatsverwaltung übertragen, so 
hat er Aufsichtsbefugnisse über die Kommunalver- 
waltung der Landgemeinden, ferner in Entwässerungs- 
und Bewässerungssachen, in Deich- und Wegesachen. 
Eine beirätliche Mitwirkung steht ihm zu in polizei- 
lichen Angelegenheiten, so vor Erlaß von Polizeiver- 
ordnungen des Landherrn, in Sachen der Medizinal- 
polizei und sonst. Bei diesen’ staatlichen Verwaltungs- 
geschäften ist der Kreisausschuß dem Senat sub- 
ordiniert; gegen seine Beschlüsse kann binnen 14 Tagen 
nach der Zustellung Beschwerde an den Senat eingelegt 
werden. 
Il. Die Beamten. 
(4. betr. die Rechtsverhältnisse der Beamten 
v. 1. Februar 1894.) 
8& 38. Begriff und Arten. 
Ein Beamtentum hat sich in Bremen erst spät ent- 
wickelt. Die wichtigeren Verwaltungsgeschäfte wurden 
seit alters von den eine Sonderstellung einnehmenden 
Ratsherren und ehrenamtlich tätigen Bürgern besorgt. 
Die niederen „Bedienungen“ wurden wie privatrecht- 
liche Dienstverhältnisse angesehen; eine Reihe von 
Stellen waren auch verpachtet, wo sie wie vielfach mit 
Einnahmen für den Inhaber verknüpft waren. Erst als 
im 19. Jahrhundert mit der Entwicklung des Staates
	        
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