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Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten
oder assoziierten Macht befand.
e) Keine Bestimmung dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung
eines Geschäfts führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund
eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen
Vertrags zwischen Feinden vorgenommen worden ist.
Artikel 300.
a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis
zwischen Feinden alle Verjährungs., Ausschluß- und Verfallfristen für
die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch
zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wieder zu laufen. Diese Bestimmung
findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen= oder
Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf
Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar
sind.
b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer
Formvorschrist während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf deutschem
Gebiete zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten
Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen
vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof gebracht, es
sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer
alliierten oder assoziierten Macht gehört.
e) Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder
assozziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung
des durch die im Absatz b erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen
beeinträchtigten Rechtszustands in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen
Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte
Schiedsgcrich shof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen,
die der deutschen Regierung zur Last fällt.
Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar
* weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt
hat, oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so
steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof
zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem
Falle die im Absatz c vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch
Maßnahmen der obenerwähnten Art, die Deutschland in dem mit Krieg
überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen hat, Schaden erlitten, so
finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung,
falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
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