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wärtigen Vertrags mitteilt, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur
Anwendung gelangen sollen.
l 15.
Erstreckt sich die in AUnwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung
durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der
Bestimmungen des Artikels 297 Absatz b vorgenommene Liquidation von
Gütern, Rechten, Interessen, Gesellschaften und Unternehmungen auf
Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so
finden die Bestimmungen des Artikels 297 und dieser Anlage Anwendung.
Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.
Artikel 299.
a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkt aufgehoben,
an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für
Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in
einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort
vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend
oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und
Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden
diejenigen Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der
alliierten und assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört,
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erklären,
daß sie auf der Ausführung bestehen.
Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für
eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen
Nachteil mit sich, so kann der in Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof
der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
o) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung und des Rechts der
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder
dieser Artikel noch Artikel 300, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen
dieser Staaten mit deutschen Reichsangehörigen geschlossen
worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 305 keine Anwendung
auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.
d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge,
deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner
eines Gebiets war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls
diese Partei infolge des gegenwärtigen Vertrags die Staatsangehörigkeit
einer alliierten oder assoziterten Macht erwirbt. Das gleiche gilt
für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten
Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der
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