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Verfassungsbestimmung kann die Fremdenpolitik der Einzelstaaten
Schwierigkeiten bereiten. Es stellt sich demnach in der Verwaltungsthä-
tigkeit des Einzelstaates ein Mangel für die Ausführung des Reichsge-
setzes heraus, obgleich jene Verwaltungsthätigkeit selbst gar nicht Aus-
führung der Reichsgesetzgebung ist. Der Kaiser, dem die Ueberwachung
der Ausführung der Reichsgesetze obliegt, konnte deßhalb dem Einzelstaate
gegenüber nicht eingreifen, wohl aber vermag es der Bundesrath, der all-
gemein über die bei der Ausführung sich herausstellenden Mängel zu
beschließen hat. Denn der Mangel kann eben nicht bloß in der fehler-
haften Durchführung des gesetzgeberischen Willens durch ein Organ des
Reiches oder des Einzelstaates liegen, sondern auch in Handlungen und
Einrichtungen der Einzelstaaten innerhalb der diesen sonst zur freien
Bethätigung verbliebenen Sphäre, welche sich mit der Erfüllung der ver-
fassungsmäßigen Aufgaben des Reiches in Widerspruch setzen.
Die Mitglieder des Bundesrathes können nun allerdings im Reichs-
tage erscheinen und müssen hier jederzeit gehört werden. Aber sie haben als
solche keinerlei politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstage. Eine
solche ist dadurch ausgeschlossen, daß sie die Ansicht ihrer Regierung zu
vertreten haben und nach Instruktionen stimmen. Nur bei den Mitglie-
dern der Reichsregierung tritt diese Eigenschaft, obgleich sie ihre Be-
rechtigung zum Erscheinen im Reichstage nur aus der Mitgliedschaft des
Bundesrathes herleiten, vor ihrem Charakter als preußische Bundesraths-
bevollmächtigte in den Vordergrund. Im Uebrigen kann die einzelstaat-
liche Regierung für ihr Verhalten im Bundesrathe unter Umständen
von ihrem Landtage, aber nie vom Reichstage verantwortlich gemacht
werden. So ist auch von diesem Gesichtspunkte aus jede Zuständigkeit
des Reichstages ausgeschlossen.
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