Full text: Die Ausweisung fremder Staatsangehörigen vom völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Standpunkte.

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Verfassungsbestimmung kann die Fremdenpolitik der Einzelstaaten 
Schwierigkeiten bereiten. Es stellt sich demnach in der Verwaltungsthä- 
tigkeit des Einzelstaates ein Mangel für die Ausführung des Reichsge- 
setzes heraus, obgleich jene Verwaltungsthätigkeit selbst gar nicht Aus- 
führung der Reichsgesetzgebung ist. Der Kaiser, dem die Ueberwachung 
der Ausführung der Reichsgesetze obliegt, konnte deßhalb dem Einzelstaate 
gegenüber nicht eingreifen, wohl aber vermag es der Bundesrath, der all- 
gemein über die bei der Ausführung sich herausstellenden Mängel zu 
beschließen hat. Denn der Mangel kann eben nicht bloß in der fehler- 
haften Durchführung des gesetzgeberischen Willens durch ein Organ des 
Reiches oder des Einzelstaates liegen, sondern auch in Handlungen und 
Einrichtungen der Einzelstaaten innerhalb der diesen sonst zur freien 
Bethätigung verbliebenen Sphäre, welche sich mit der Erfüllung der ver- 
fassungsmäßigen Aufgaben des Reiches in Widerspruch setzen. 
Die Mitglieder des Bundesrathes können nun allerdings im Reichs- 
tage erscheinen und müssen hier jederzeit gehört werden. Aber sie haben als 
solche keinerlei politische Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstage. Eine 
solche ist dadurch ausgeschlossen, daß sie die Ansicht ihrer Regierung zu 
vertreten haben und nach Instruktionen stimmen. Nur bei den Mitglie- 
dern der Reichsregierung tritt diese Eigenschaft, obgleich sie ihre Be- 
rechtigung zum Erscheinen im Reichstage nur aus der Mitgliedschaft des 
Bundesrathes herleiten, vor ihrem Charakter als preußische Bundesraths- 
bevollmächtigte in den Vordergrund. Im Uebrigen kann die einzelstaat- 
liche Regierung für ihr Verhalten im Bundesrathe unter Umständen 
von ihrem Landtage, aber nie vom Reichstage verantwortlich gemacht 
werden. So ist auch von diesem Gesichtspunkte aus jede Zuständigkeit 
des Reichstages ausgeschlossen. 
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