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Eben so wenig darf aber ferner ein Staat in Friedenszeiten An-
gehörige eines bestimmten anderen Staates unbedingt und allgemein
fernhalten. Er würde sich dadurch mit einer Verpflichtung in Wider-
spruch setzen, die er diesem anderen Staate gegenüber hat. Nur im
Kriege, der die unter den kriegführenden Staaten bestehenden Verpflich-
tungen überhaupt aufhebt mit Ausnahme der besonders für den Fall
des Krieges eingegangenen, hört auch die Pflicht des Staates, Angehörige
eines bestimmten anderen Staates bei sich aufzunehmen, dem kriegführen-
den feindlichen Staate gegenüber auf. Im Kriege können daher an-
erkanntermaßen zwar nicht Fremde überhaupt, wohl aber Angehörige der
anderen kriegführenden Macht unbedingt ausgewiesen werden.
Die Verpflichtung, fremde Staatsangehörige im Allgemeinen in
seinem Gebiete zuzulassen, bedeutet nun aber nicht etwa, daß der Staat
jeden einzelnen Fremden bei sich aufnehmen muß. Ebenso wie die Ver-
pflichtung des Staates, Fremde oder Angehörige eines bestimmten anderen
Staates in Friedenszeiten nicht allgemein von seinem Gebiete auszu-
schließen, ist das Recht des Staates anerkannt, einzelne Fremde aus-
zuweisen.
Man hat theoretisch versucht,? die Gründe für die Ausweisung ein-
zelner festzustellen und damit andere Ausweisungen für unzulässig zu er-
klären. Hierher sollen namentlich gehören Mittellosigkeit, Betheiligung
an strafbaren Handlungen oder Vorbereitung von solchen, anderweiter
Ungehorsam gegen die Gesetze, politische Belästigung des Aufenthaltsstaates.
Allein die Praxis hat sich gegen die Formulirung bestimmter Aus-
weisungsgründe stets ablehnend verhalten und begnügt sich mit der all-
gemeinen Formel der Salus publica. In der That läßt sich die Viel-
gestaltigkeit der politischen Verhältnisse, die eine Ausweisung erforderlich
erscheinen lassen, nicht auf einzelne Typen zurückführen. Einige der sog.
Ausweisungsgründe, wie z. B. die politische Belästigung, sind überdies
so allgemein gehalten, daß sie überall passen, und man sich vergeblich
fragt, weßhalb man den Versuch, einzelne Gründe aufzuzählen, überhaupt
gemacht hat. Wohl lassen sich die Umstände, die zu einer Ausweisung
Veranlassung geben können, in einzelnen Gruppen zusammenfassen, es
können Gesichtspunkte der Armenpolizei, der Strafrechtspflege, der Sicher-
heitspolizei und der höheren Politik obwalten. 3) Aber es handelt sich
dabei um Beispiele, nicht um erschöpfende Aufzählung der Gründe. Als
2) Vgl. z. B. den Bar'schen Entwurf in der Hamburger Sitzung des Institut
1891 und die Régles adoptées bes Institut selbst im Annuaire XII, S. 218 ff.
3) v. Martitz a. a. O. Bd. 1, S. 24 ff. unterscheidet formelle Gründe, armen-
polizeiliche, solche der Strafrechtspflege und der Sicherheitspolizei