— 133 —
Diese obrigkeitliche Stellung der Städte war keine Be-
sonderheit. Allgemein hatten die städtischen Gemeinschaften für
sich die obrigkeitlichen Rechte innerhalb des Stadtgebietes und auch
gleich den Rittergutsbesitzern in einigen nahe gelegenen Dörfern,
den Kämmereidörfern, erworben. Nun waren einige Städte der
Landeshoheit eines weltlichen oder geistlichen Fürsten unterworfen,
andere standen unmittelbar unter dem Reiche. Bei dem schwachen
und lockerem Verbande, den die Landeshoheit um ein Gebiet schlang,
war es sogar vielfach zweifelhaft, ob eine Stadt landständisch oder
reichsständisch war. Erst nach dem westfälischen Frieden wurden
die sog. Civitates mixtae allgemein der Landeshoheit unterworfen.
Doch noch in den letzten Zeiten des alten Reiches waren
auf dem Reichstage 51 Städte vertreten, 14 auf der rheinischen,
37 auf der schwäbischen Städtebank, die meisten, namentlich in
Schwaben, leistungsunfähige Kleinstaaten. Der Reichsdeputations-
hauptschluß von 1803 verwandte die meisten freien Reichsstädte
gleich den geistlichen Gebieten zur Entschädigung weltlicher Fürsten.
Es blieben nur sechs freie Reichsstädte übrig, Hamburg, Lübeck,
Bremen, Frankfurt, Nürnberg und Augsburg, denen Neutralität
in allen Reichskriegen zugestanden wurde. In der Rheinbunds-
zeit verschwanden auch die letzten freien Städte, Nürnberg und
Augsburg fielen 1806 an Bayern, Frankfurt an den Fürsten
Primas und Großherzog von Frankfurt, die drei Hansestädte 1810
an das französische Kaiserreich. Der Wiener Kongreß stellte 1815
vier freie Städte wieder her, Hamburg, Lübeck und Bremen, die
als freie und Hansestädte bezeichnet wurden, und Frankfurt a. M.,
den Sitz der Bundesversammlung. Frankfurt a. M ist 1866 dem
preußischen Staate einverleibt worden. Es bleiben also nur noch
die drei freien und Hansastädte übrig.
Bei den freien Städten handelt es sich ursprünglich nur um
eine herrschende Stadtgemeinde, eine Bürgerschaft mit ihrem
Organe, dem Rate. Das Landgebiet mit seinen Landgemeinden,
vereinzelt auch einigen Städten, konnte eine kommunale Organisation
haben, an der Ausübung der Staatsherrschaft war es in keiner
Weise beteiligt, sondern nur Untertanenland der herrschenden Stadt-
gemeinde. Im 19. Jahrhundert entstand nun das Problem, dem