Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Diese obrigkeitliche Stellung der Städte war keine Be- 
sonderheit. Allgemein hatten die städtischen Gemeinschaften für 
sich die obrigkeitlichen Rechte innerhalb des Stadtgebietes und auch 
gleich den Rittergutsbesitzern in einigen nahe gelegenen Dörfern, 
den Kämmereidörfern, erworben. Nun waren einige Städte der 
Landeshoheit eines weltlichen oder geistlichen Fürsten unterworfen, 
andere standen unmittelbar unter dem Reiche. Bei dem schwachen 
und lockerem Verbande, den die Landeshoheit um ein Gebiet schlang, 
war es sogar vielfach zweifelhaft, ob eine Stadt landständisch oder 
reichsständisch war. Erst nach dem westfälischen Frieden wurden 
die sog. Civitates mixtae allgemein der Landeshoheit unterworfen. 
Doch noch in den letzten Zeiten des alten Reiches waren 
auf dem Reichstage 51 Städte vertreten, 14 auf der rheinischen, 
37 auf der schwäbischen Städtebank, die meisten, namentlich in 
Schwaben, leistungsunfähige Kleinstaaten. Der Reichsdeputations- 
hauptschluß von 1803 verwandte die meisten freien Reichsstädte 
gleich den geistlichen Gebieten zur Entschädigung weltlicher Fürsten. 
Es blieben nur sechs freie Reichsstädte übrig, Hamburg, Lübeck, 
Bremen, Frankfurt, Nürnberg und Augsburg, denen Neutralität 
in allen Reichskriegen zugestanden wurde. In der Rheinbunds- 
zeit verschwanden auch die letzten freien Städte, Nürnberg und 
Augsburg fielen 1806 an Bayern, Frankfurt an den Fürsten 
Primas und Großherzog von Frankfurt, die drei Hansestädte 1810 
an das französische Kaiserreich. Der Wiener Kongreß stellte 1815 
vier freie Städte wieder her, Hamburg, Lübeck und Bremen, die 
als freie und Hansestädte bezeichnet wurden, und Frankfurt a. M., 
den Sitz der Bundesversammlung. Frankfurt a. M ist 1866 dem 
preußischen Staate einverleibt worden. Es bleiben also nur noch 
die drei freien und Hansastädte übrig. 
Bei den freien Städten handelt es sich ursprünglich nur um 
eine herrschende Stadtgemeinde, eine Bürgerschaft mit ihrem 
Organe, dem Rate. Das Landgebiet mit seinen Landgemeinden, 
vereinzelt auch einigen Städten, konnte eine kommunale Organisation 
haben, an der Ausübung der Staatsherrschaft war es in keiner 
Weise beteiligt, sondern nur Untertanenland der herrschenden Stadt- 
gemeinde. Im 19. Jahrhundert entstand nun das Problem, dem
	        
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