— 10 —
in sich aufnimmt (Preußen Art. 53), würde deren Abänderung
nur im Wege des Verfassungsgesetzes oder, wenn der Gegenstand
sonst der Gesetzgebung vorbehalten ist, durch Gesetz erfolgen können.
Sonst genügt der Weg der Verordnung, der Zustimmung der
Agnaten bedarf es dabei nicht mehr, es sei denn, ein Hausgesetz
sehe sie ausdrücklich vor (Oldenburg).
2. Das gesetzte Recht. In der absoluten Monarchie haben
alle landesherrlichen Erlasse unter den verschiedensten Bezeichnungen
Gesetzeskraft. Trotzdem scheidet man die eigentlichen Gesetze,
hauptsächlich die Rechtssätze des Privat-, Straf- und Prozeßrechts
umfassend, als etwas besonderes aus. Denn sie bedürfen einer
eigenen Vorbereitung in einer Gesetzeskommission oder einem Staats-
rate und werden nur verbindlich durch förmliche Publikation. Bei
Verwaltungsvorschriften, Instruktionen, Reglements, ist das nicht
erforderlich.
In derkonstitutionellen Monarchie hat der Begriff des Gesetzes
eine formelle Bedeutung gewonnen als der unter Zustimmung der
Volksvertretung erlassene Staatsakt. Die Verordnung ergeht da-
gegen seitens des Monarchen allein. Was Gegenstand der Gesetz-
gebung und was der Verordnung ist, wird in anderem Zusammen-
hange zu erörtern sein (vgl. § 26).
3. Die Verfassungsgesetze. England hat kein besonderes
formelles Verfassungsrecht. In den Staaten der Volkssouveräne=
tät hängt es zusammen mit dem Gedanken, daß das Volk sich
durch die Verfassung zum Staate konstituiert und deshalb einer
Versammlung einen Sonderauftrag zur Verfassungsgesetzgebung
erteilt (amerikanische Konventionen, französische Konstituanten). In
Deutschland kann davon nicht die Rede sein, da die Verfassungs-
urkunden regelmäßig kraft des Gesetzgebungsrechts des bis dahin
absoluten Monarchen erlassen sind. Das gilt auch für die soge-
nannten paktierten Verfassungen (Württemberg), bei deren Erlasse
altständische Einflüsse mitwirkten. Doch schien es wünschenswert,
die Grundlage des neuen öffentlichen Rechts gegen leichte Ab-
änderungen zu sichern. Deshalb sehen die Verfassungsurkunden ihre
Abänderung in besonders erschwerten Formen der Gesetzgebung
vor, z. B. eine verstärkte Mehrheit in der Volksvertretung oder in