98 Allgemeine Lehren. 9 17
21. Das Gesetz vom 10. Juli 1906 betreffend die Abänderung
des Art. 26 und die Aufhebung des Art. 112 der Verfassungs-
urkunden), sog. Lex Schiffer, bezieht sich auf die künftige gesetzliche
Regelung des Unterrichtswesens.
Kap. II. Das ungeschriebene Necht.
§ 17. Das Gewohnheitsrechtt).
Der Wirkungskreis des Gewohnheitsrechtes ist auf dem Gebiete
des Staatsrechtes nicht geringer als auf dem des Privatrechtes. Das
A. L.-R. wollte nicht nur das Privatrecht, sondern das gesamte Recht,
mit Ausnahme des Prozeßrechtes, insbesondere also auch das damalige
preußische Staatsrecht, kodifizieren, soweit dafür nicht besondere Gesetze
wie die Hausgesetze des königlichen Hauses und die Ressortreglements
und Instruktionen einzelner Behördens) vorbehalten wurden. Die
Bestimmungen des A. L.-R. über das Gewohnheitsrecht sind daher
auch auf Gewohnheiten staatsrechtlichen Inhalts zu beziehen. Das
A. L.-R. Einl. bestimmt nun hinsichtlich des Gewohnheitsrechtes:
„5 3. Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Pro-
vinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetzliche Kraft haben sollen,
müssen den Provinzial-Landrechten einverleibt sein.
§ 4. Insofern aber durch Observanzen etwas bestimmt wird,
was die Gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum Erfolge
einer gesetzlichen Bestimmung, dabei sein Bewenden.“
27) G.-S. 1906, S. 333.
1) Vgl. in betreff der allgemeinen Literatur über das Gewohn-
heitsrecht die Handbücher des gemeinen und prenßischen Privatrechtes,
ferner v. Mohl, Enzyklopädie der Staatswissenschaften, 2. Aufl., Tü-
bingen 1872, S. 390 ff.; Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, Bd. 1,
S. 13 ff.; v. Gerber, System §6; Zachariä, Deutsches Staats-
und Bundesrecht, 3. Aufl., Bd. 1, § 5; G. Meyer, D. St.-R., § 16;
H. Schulze, Einl. in das deutsche Staatsrecht 89; v. Rönne-
Zorn, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 143; H. Schulze, Pr. St.-R., BVd. 1,
S. 14; Sturm, Revision der gemeinrechtlichen Lehre vom Gewohnheits-
recht unter Verücksichtigung des neuen deutschen Neichsrechts, Leipzig 1900.
2) Vgl. 8 71 II, 10, § 17 II, 13 A. L.-R.