Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 116 Die hannöversche Landgemeindeverfassung. 265 
Jede Gemeinde muß einen Vorsteher und zu dessen Ver- 
tretung und Unterstützung einen Beigeordneten, größere Ge- 
meinden können mehrere Vorsteher und Beigeordnete haben. Vor- 
steher wic Beigeordnete sind Gemeindebeamte. 
Außerdem können zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte be- 
sondere Anstellungen erfolgen. Nach Bedürfnis sind auch noch 
Gemeindediener, wie Nachtwächter, Feldhüter, Boten, auf Kündi- 
gung anzunehmen. Sämtliche Gemeindebeamte und Gemeinde- 
diener werden von der Gemeindeversammlung, beziehungsweise von 
dem Gemeindeausschusse gewählt. 
Zu Gemeindebeamten wählbar sind nur stimmberechtigte Mit- 
glieder der Gemeinden). Die Wahl der Gemeindevorsteher und 
Beigeordneten muß auf mindestens sechs Jahre und soll auf 
höchstens zwölf Jahre erfolgen, und die Dienstzeit innerhalb dieser 
Grenzen durch Gemeindebeschluß bestimmt werden. Bei der Be- 
stellung mehrerer Vorsteher und Beigeordneten sind ihre Geschäfte 
näher zu regeln0). 
Jedes Gemeindemitglied ist in der Regel verpflichtet, die Wahl 
zum Gemeindebeamten anzunehmener). Zur Ablehnung des Amtes 
eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten berechtigen nur: 
1. anhaltende Krankheit, 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange 
dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, 3. das 
Alter von sechzig Jahren, 4. die Verwaltung eines unmittel- 
baren Staatsamtes, 5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach 
dem Ermessen der Gemeindeversammlung oder der Gemeinde- 
vertretung eine gültige Entschuldigung begründen. Bei einer mehr 
als dreijährigen Amtsdauer kann das Amt nach Ablauf von drei 
Jahren niedergelegt werden. Auch befreit die Versehung eines 
unbesoldeten Amtes in der Verwaltung oder Vertretung während 
der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer von der Ver- 
pflichtung zur Uebernahme desselben oder eines gleichartigen 
Amtes für die nächsten drei Jahre. Wer sich in hiernach un- 
berechtigter Weise weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder 
Beigeordneten zu übernehmen oder das übernommene Amt drei 
  
19) GG. §8 22—25. 
20) Bekanntmachung des Min. des Inn. vom 28. April 1859 
§§8 29, 30. 
:1) GG. 8§ 31.
	        
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