§ 116 Die hannöversche Landgemeindeverfassung. 265
Jede Gemeinde muß einen Vorsteher und zu dessen Ver-
tretung und Unterstützung einen Beigeordneten, größere Ge-
meinden können mehrere Vorsteher und Beigeordnete haben. Vor-
steher wic Beigeordnete sind Gemeindebeamte.
Außerdem können zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte be-
sondere Anstellungen erfolgen. Nach Bedürfnis sind auch noch
Gemeindediener, wie Nachtwächter, Feldhüter, Boten, auf Kündi-
gung anzunehmen. Sämtliche Gemeindebeamte und Gemeinde-
diener werden von der Gemeindeversammlung, beziehungsweise von
dem Gemeindeausschusse gewählt.
Zu Gemeindebeamten wählbar sind nur stimmberechtigte Mit-
glieder der Gemeinden). Die Wahl der Gemeindevorsteher und
Beigeordneten muß auf mindestens sechs Jahre und soll auf
höchstens zwölf Jahre erfolgen, und die Dienstzeit innerhalb dieser
Grenzen durch Gemeindebeschluß bestimmt werden. Bei der Be-
stellung mehrerer Vorsteher und Beigeordneten sind ihre Geschäfte
näher zu regeln0).
Jedes Gemeindemitglied ist in der Regel verpflichtet, die Wahl
zum Gemeindebeamten anzunehmener). Zur Ablehnung des Amtes
eines Gemeindevorstehers oder Beigeordneten berechtigen nur:
1. anhaltende Krankheit, 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange
dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, 3. das
Alter von sechzig Jahren, 4. die Verwaltung eines unmittel-
baren Staatsamtes, 5. sonstige besondere Verhältnisse, welche nach
dem Ermessen der Gemeindeversammlung oder der Gemeinde-
vertretung eine gültige Entschuldigung begründen. Bei einer mehr
als dreijährigen Amtsdauer kann das Amt nach Ablauf von drei
Jahren niedergelegt werden. Auch befreit die Versehung eines
unbesoldeten Amtes in der Verwaltung oder Vertretung während
der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer von der Ver-
pflichtung zur Uebernahme desselben oder eines gleichartigen
Amtes für die nächsten drei Jahre. Wer sich in hiernach un-
berechtigter Weise weigert, das Amt eines Gemeindevorstehers oder
Beigeordneten zu übernehmen oder das übernommene Amt drei
19) GG. §8 22—25.
20) Bekanntmachung des Min. des Inn. vom 28. April 1859
§§8 29, 30.
:1) GG. 8§ 31.