Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 95 Veränderungen des Amtsverhältnisses. 91 
§ 87 festgestellt. Danach können unter Gewährung des gesetz- 
lichen Wartegeldes durch königliche Verfügung folgende Be- 
amte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden: Unterstaats- 
sekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsi- 
denten und Vizepräsidenten, Militärintendanten, Beamte der 
Staatsanwaltschaft bei den Gerichten, Vorsteher königlicher Polizei- 
behörden, Landräte, Gesandte und andere diplomatische Agenten. 
Die durch die Verordnung vom 23. September 1867 für die neuen 
Provinzen vorgesehene Ausdehnung der Maßregel auf andere Be- 
amtenklassen ist durch Gesetz vom 14. November 19048) wieder 
beseitigt. 
Wartegeldempfänger sollen bei Wiederbesetzung erledigter 
Stellen, für welche sie sich eignen, vorzugsweise berücksichtigt werden 
(5 87 des Ges. vom 21. Juli 1852). 
III. Vorläufige Dienstenthebung (Suspension) 
entzieht dem Beamten nicht das bisher von ihm bekleidete Amt, 
sondern nur dessen Ausübung. Die Maßregel erfolgt entweder 
von Rechts wegen kraft Gesetzes oder durch besondere Anordnung. 
Die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten geschieht kraft 
des Gesetzes: 
1. wenn in dem gerichtlichen Strafverfahren seine Ver- 
haftung beschlossen, oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig 
gewordenes Urteil erlassen ist, welches auf den Verlust des Amtes 
lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht; 
2. wenn im Dissziplinarverfahren eine noch nicht rechts- 
kräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung 
lautet (8 44 des Ges. vom 7. Mai 1851, § 48 des Ges. vom 
21. Juli 1852, § 8 Gerichtsverfassungsgesetz). 
In dem ersteren Falle dauert die Suspension bis zum Ab- 
laufe des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftungs- 
beschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils 
höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer 
anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird, bei einer 
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zur Vollstreckung des Urteils. 
In dem zweiten Falle bleibt der Beamte suspendiert vom Er- 
lasse des Urteils an bis zur Rechtskraft der in der Disziplinar- 
sache ergehenden Entscheidung. 
8) GS. 1904, S. 283. 
 
	        
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