528 Das Verwaltungsrecht. 8 203
Vorteile willen entrichtet, deren sich der Steuerpflichtige durch den
Schutz des Staates zu erfreuen hat. Je nachdem diese Abgaben
an den Staat unmittelbar oder an Kommunalverbände zu ent-
richten sind, handelt es sich um Staats= oder Kommunalsteuern.
Das Ao. bestimmt aber weiterhin die Form, in der die Stenern
auferlegt werden dürfen. Das Recht hierzu steht allein dem
Könige zu, es ist ein Majestätsrecht.
Mit dem Erlasse der Verfassungsurkunde hat das Wesen der
Steuern selbst keinerlei Veränderung erfahren, sie sind öffentliche
Abgaben von der Privatwirtschaft für die Bestreitung der Staats-
bedürfnisse ohne bestimmte einzelne Gegenleistung des Staates
geblieben. Ebensowenig haben die Steuern wieder den Charakter
einer freiwilligen, von der Zustimmung der Abgabepflichtigen ab-
hängigen Gabe angenommen. Nach wie vor bestimmt allein der
Staat, welche Steuern und in welcher Höhe die Steuern gezahlt
werden sollen. Das Besteuerungsrecht ist also, um den landrecht-
lichen Sprachgebrauch anzuwenden, ein Majestätsrecht geblieben.
Nur die Ausübung des Besteuerungsrechtes ist an die Zustimmung
des Landtages geknüpft, d. h. die Erhebung von Stenern darf nur
auf Grund von Gesetzen erfolgen. Art. 100 der Verfassungsurkunde
drückt dies dahin aus, daß Steuern und Abgaben für die Staats-
kasse nur erhoben werden dürfen, soweit sie in den Staatshaushalts-
etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind. Da
auch der Staatshaushaltsctat nach Art. 99 der Verfassungsurkunde
jährlich durch ein Gesetz festgestellt wird, so ist das Ergebnis, daß
jede Steuerforderung des Staates einer gesetzlichen Grundlage be-
darf. Diese Rechtsgrundlage ist eine dauernde ohne zeitliche Be-
grenzung. Den Bestrebungen, in Verbindung mit dem Etat eine
periodische Feststellung der Steuer zu erreichen, tritt die Verfassung-
urkunde noch ausdrücklich entgegen. Zu diesem Zwecke erschien
eine Uebergangsvorschrift erforderlich, welche bei der Revision det
Verfassungsurkunde als Art. 109 unter den allgemeinen Be-
stimmungen aufgenommen wurde. Hiernach sollen die bestehender
Steuern und Abgaben bis zu ihrer Abänderung durch Gesetz fort-
erhoben werden. Der Umstand, daß eine Stener oder Abgabe
nicht in den Etat aufgenommen, oder daß überhaupt kein Etat
zustande gekommen ist, steht also der Forterhebung der Steuer
nicht entgegen.