Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

528 Das Verwaltungsrecht. 8 203 
Vorteile willen entrichtet, deren sich der Steuerpflichtige durch den 
Schutz des Staates zu erfreuen hat. Je nachdem diese Abgaben 
an den Staat unmittelbar oder an Kommunalverbände zu ent- 
richten sind, handelt es sich um Staats= oder Kommunalsteuern. 
Das Ao. bestimmt aber weiterhin die Form, in der die Stenern 
auferlegt werden dürfen. Das Recht hierzu steht allein dem 
Könige zu, es ist ein Majestätsrecht. 
Mit dem Erlasse der Verfassungsurkunde hat das Wesen der 
Steuern selbst keinerlei Veränderung erfahren, sie sind öffentliche 
Abgaben von der Privatwirtschaft für die Bestreitung der Staats- 
bedürfnisse ohne bestimmte einzelne Gegenleistung des Staates 
geblieben. Ebensowenig haben die Steuern wieder den Charakter 
einer freiwilligen, von der Zustimmung der Abgabepflichtigen ab- 
hängigen Gabe angenommen. Nach wie vor bestimmt allein der 
Staat, welche Steuern und in welcher Höhe die Steuern gezahlt 
werden sollen. Das Besteuerungsrecht ist also, um den landrecht- 
lichen Sprachgebrauch anzuwenden, ein Majestätsrecht geblieben. 
Nur die Ausübung des Besteuerungsrechtes ist an die Zustimmung 
des Landtages geknüpft, d. h. die Erhebung von Stenern darf nur 
auf Grund von Gesetzen erfolgen. Art. 100 der Verfassungsurkunde 
drückt dies dahin aus, daß Steuern und Abgaben für die Staats- 
kasse nur erhoben werden dürfen, soweit sie in den Staatshaushalts- 
etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind. Da 
auch der Staatshaushaltsctat nach Art. 99 der Verfassungsurkunde 
jährlich durch ein Gesetz festgestellt wird, so ist das Ergebnis, daß 
jede Steuerforderung des Staates einer gesetzlichen Grundlage be- 
darf. Diese Rechtsgrundlage ist eine dauernde ohne zeitliche Be- 
grenzung. Den Bestrebungen, in Verbindung mit dem Etat eine 
periodische Feststellung der Steuer zu erreichen, tritt die Verfassung- 
urkunde noch ausdrücklich entgegen. Zu diesem Zwecke erschien 
eine Uebergangsvorschrift erforderlich, welche bei der Revision det 
Verfassungsurkunde als Art. 109 unter den allgemeinen Be- 
stimmungen aufgenommen wurde. Hiernach sollen die bestehender 
Steuern und Abgaben bis zu ihrer Abänderung durch Gesetz fort- 
erhoben werden. Der Umstand, daß eine Stener oder Abgabe 
nicht in den Etat aufgenommen, oder daß überhaupt kein Etat 
zustande gekommen ist, steht also der Forterhebung der Steuer 
nicht entgegen.
	        
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