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Der Großherzog genießt die mit seiner Stel-
lung verbundenen Ehrenrechte.
Hierher gehört zunächst der Titel. Die groß-
herzogliche Würde, zuerst bei den Mediceern
in Toskana eingeführt, hat seit der Rheinbunds-
akte in Deutschland Eingang gefunden und ist
damals auch von Baden angenommen worden.
Nach modernem Völkerrechte gehört sie zu den
Titeln mit königlichen Ehren. Der Großherzog
führt demnach das Prädikat „Königliche Hoheit“,
Mit dem Titel verbindet sich der Zusatz ‚von
Gottes Gnaden“. Seinem Ursprunge nach ein
Zeichen der Demut, bedeutet er staatsrechtlich
die Unabhängigkeit von jeder höheren irdischen
Gewalt. Die früher auch in Baden übliche Auf-
nahme aller geschichtlichen Gebiete, aus denen
sich der Staat zusammensetzte, in den Titel ist
seit der Verordnung vom 24. November 1830 durch
eine dem staatsrechtlichen Zustande des Einheits-
staates entsprechende Formel ersetzt. Der Titel
lautet daher „Von Gottes Gnaden, Großherzog
von Baden, Herzog von Zähringen“.
Dem einheitlichen Titel entspricht das mit
diesem gleichzeitig festgesetzte einheitliche Wap-
pen, roter Balken im gelben Felde mit der Königs-
krone.
Der Großherzog genießt ferner mit seinen
Familienangehörigen Ehrenrechte durch Fürbitte
im Kirchengebete, Landestrauer und die ihm nach
der Militärkonvention zustehenden militärischen
Ehrenrechte.
Den Aufgaben der monarchischen Repräsen-
tation dient endlich der Hofstaat. Seine Mit-
glieder stehen aber, obgleich mit öffentlich an-
erkannten Titeln ausgestattet, nur in einem privat-
rechtlichen Dienstverhältnisse zum Landesherren
und werden aus den Mitteln der Zivilliste besoldet.