39
bezirke keine anderen Organe hatte, er sich also
bei allgemeinen Anordnungen, insbesondere für
eine Steuererhebung ihrer vorherigen Zustimmung
vergewissern mußte. Aus dieser Entstehung folgte
die Zusammensetzung der Stände nach Ritterschaft,
Vertretern der geistlichen Stifter mit Grund-
herrschaft und der Städte. Es ergab sich daraus
aber weiter, abgesehen von der ständischen Steuer-
bewilligung, völlige Unsicherheit ihrer Rechts-
stellung. Diese alten Landstände sind wie in
vielen anderen deutschen Gebieten so auch in
Baden nach dem dreißigjährigen Kriege in den
Ruhestand getreten.
Die moderne konstitutionelle Bewegung des
19. Jahrhunderts in Deutschland knüpft nun
überall an die alten ständischen Erinnerungen
wieder an, indem man Stände und Volksvertretung
für dasselbe hielt. So verlangte Art. 13 der
deutschen Bundesakte von 1815: ‚In allen Bundes-
staaten wird eine landständische Verfassung statt-
finden.“ Ebenso spricht die badische Verfassungs-
urkunde von der Ständeversammlung, den Rechten
und Pflichten der Ständeglieder und den Land-
ständen. Tatsächlich handelte es sich von An-
fang an nicht um eine ständische Versammlung
im geschichtlich überkommenen Sinne, sondern um
eine Volksvertretung.
Die Volksvertretung ruht auf dem Boden der
staatsbürgerlichen Gesellschaft und der Gleichheit
aller vor dem Gesetze. Die Gesamtheit aller
rechtlich gleichen Staatsangehörigen wird zwecks
Teilnahme am staatlichen Leben von der Volks-
vertretung vertreten.
Die Rechtsordnung kennt nun überall zwei
verschiedene Arten der Vertretung, die gesetz-
liche für den Handlungsunfähigen und auftrags-
mäßige für den Handlungsfähigen. Der Sprach-