Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

53 
erhält. Für Baden ist das ohne Bedeutung, da 
beide parlamentarische Körperschaften Anwesen- 
heit voraussetzen. 
II. Rechte der Gesamtheit. 
Eine gemeinsame Versammlung beider Kam- 
mern findet nur bei der Eröffnung und Schließung 
des Landtages, also nur für Formalakte statt, 
bei denen eine Beschlußfassung nicht erfolgt. 
Wohl aber ist, wenn beide Kammern sich über 
das Finanzgesetz nicht einigen können, eine Ge- 
samtabstimmung und Durchzählung durch beide 
Kammern ohne vorherige gemeinsame Beratung 
nach $ 61 Abs. 4 V.U. geboten. 
Im übrigen treten beide Kammern nur ge- 
sondert zusammen und beraten und beschließen 
in getrennten ‚Körperschaften. 
1. Zustimmung und Genehmigung. Die Volks- 
vertretung ist unselbständiges Staatsorgan. Sie 
bringt also nicht in sich den Staatswillen zur 
Entstehung, sondern wirkt unselbständig mit zu 
staatlichen Anordnungen, die vom Großherzoge 
ausgehen, aber zu ihrem Erlasse ihrer Einwil- 
ligung bedürfen. Wird diese Einwilligung vor- 
her erklärt, z. B. zu Gesetzen, so heißt sie Zu- 
stimmung, erfolgt sie zu einem bereits erlassenen 
Staatsakte, so wird sie als Genehmigung be- 
zeichnet. In beiden Fällen ist jedoch ein überein- 
stimmender Beschluß beider Kammern notwendig, 
wenn die verfassungsmäßige Einwilligung erteilt 
sein soll. Die Zustimmung kann auch erfolgen 
durch die parlamentarische Initiative zu einem 
Gesetzentwurfe. 
2. Vorstellung und Beschwerde Nach $ 67 
V.U. haben die Kammern das Recht der Vor- 
stellung und Beschwerde. Dazu gehört es, Miß- 
bräuche der Verwaltung, die zu ihrer Kenntnis
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.