84
die von einer Zentralbehörde berufen wurden, und
deren Rechtsverhältnisse ein Gesetz vom 26. Mai
1876 tegelte, und die übrigen, in der Regel beliebig
entlaßbaren Bediensteten. Eine einheitliche Re-
gelung erfolgte erst durch das Beamtengesetz vom
24. Juli 1888 und die Gehaltsordnung von dem-
selben Tage (G.u.V.Bl. Nr. XXXIV, S. 399 u. 450)
nebst mehreren Novellen. Dabei wurden die
88 24, 25 der Verfassungsurkunde außer Kraft ge-
setzt, so daß das Beamtenrecht jetzt nur noch auf
gewöhnlichen Gesetzen beruht.
Das DBeamtenverhältnis besteht in einem
umfassenden Pflichtverhältnisse gegenüber dem
Staate unmittelbar, vermöge dessen. der Beamte
zu ungemessenen Diensten einer bestimmten Art
gegenüber dem Staate verpflichtet ist. Die Über-
tragung eines bestimmten Amtes mit Einkommen
ist nicht notwendig, also auch nicht die Bekleidung
eines obrigkeitlichen Amtes. Ebensowenig wird
unbedingt erfordert, daß der Beamte seine Zeit
dem Amte ganz widmet, aus ihm seinen Lebens-
beruf macht. Wohl aber muß das Beamtenver-
hältnis dem Staate gegenüber unmittelbar be-
gründet sein. Die Hofbeamten sind nicht Beamte,
weil sie nur in einem persönlichen, privatrecht-
lichen Dienstverhältnisses zum Landesherren
stehen. Aber auch die Beamten der Gemeinden
und sonstigen öffentlichen Verbände sind, obwohl
in einem öffentlichen Dienste stehend, nicht Be-
amte im Rechtssinne, da es in Baden den Begriff
der mittelbaren Staatsbeamten nicht gibt.
Die Beamten zerfallen in etatsmäßige und
nichtetatsmäßige. Erstere genießen — zum Teil
nach einer Probezeit — unwiderruflich die etats-
mäßigen Vermögensvorteile, letztere nicht.
Die Begründung des Beamtenverhältnisses
vollzieht sich regelmäßig mit Zustimmung des