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fassung durch das Allgemeine Landrecht in weitem
Maße Rechnung getragen. Noch weiter wurde
sie ausgebildet durch die Evangelische Kirchengemeinde=
und Synodalordnung für die sechs östlichen
Provinzen vom 10. Sept. 1873 und die
Lan diese sich anschließende Gesetzgebung. Dieselbe
Grundanschauung herrscht in den Gesetzgebungen
über die protestantischen Gemeinden in Bayern
und Osterreich-Ungarn, im einzelnen jedoch mit
vielen Verschiedenheiten. Für Osterreich vgl. namentlich
das kaiserliche Patent vom 8. April 1861
und die Verfassung der evangelischen Kirche vom
23. Jan. 1866.
Literatur. Strutz, Kommunalverbände
(1888); Jolly, Art. „G.“ (Allgemeines) in v. Stengels
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts I
(1889), 1. u. 3. Erg.-Bd (1892 u. 1897); ders., Art
„G. bezirk, G. verwaltung“ in v. Stengels Wörterbuch
1 (1889); v. Stengel, Art. „Gutsbezirk“ in dessen
Wörterbuch 1 (1889), 1. u. 3. Erg.-Bd (1892 u.
1897); v. Reitzenstein, Art. „G.anlehen, G. gebühren,
Glhaushalt, G.steuern, G. vermögen“ in v. Stengels
Wörterb. 1 (1889); Boldt, Ländl. G.wesen (1890);
Genzmer, Gutsbezirke (1891); Seuffert, Art. „G.=gerichte“
in v. Stengels Wörterbuch, 2. Erg.-Bd
(1893); Blodig, Die Selbstverwaltung als Rechtsbegriff
(1894); v. Benz, Autonomie u. Zentralismus
in der G. (1895); Damaschke, Soziale Streitfragen
auf kommunalem Gebiet (1895); Die Aufgaben von
Staat u. G. in der Wohnungsfrage, hrsg. vom Verein
„Arbeiterwohl" (1897); Schoen, Das Recht der
Kommunalverbände in Preußen (1897); Jastrow,
Die Einrichtung von Arbeitsnachweisen (21900);
Adickes, Die Wohnungsfrage u. die städtischen Verwaltungen
(1901); Jäger, Die Wohnungsfrage
(2 Bde, 1902/03); Hue de Grais, Kommunalverbände
in Preußen (1905); Eberstadt, Die Spekulation
im neuzeitl. Städtebau (1906); Lindemann,
Städteverwaltung u. Munizipalsozialismus in
England (21906); ders., Die deutsche Städteverwaltung.
Ihre Aufgabe für die Volkshygiene, den,
Städtebau u. das Wohnungswesen (21906); Trimborn
u. Thissen, Soziale Tätigkeit der G.n (31906);
Mangoldt, Die städt. Bodenfrage (1907); Eberstadt,
Die städt. Bodenparzellierung in England im
Vergleich mit Deutschland (1908); Kinne, Die
Autonomie der Kommunalverbände in Preußen
(1908); Preuß, Selbstverwaltung, G., Staat,
Souveränität (1908); v. Heckel, Art. „Anleihen“, in
Conrads Handwörterb. der Staatswissenschaften 1
(31909). — Pölnitz, Selbstverwaltung der G.n
Bayerns (1891); Hartmann, Die gemeindl. Arbeitsvermittlung
in Bayern (1900).— Weinheimer,
Württemb. G.verwaltung (1880). — Handbücher
für österr. G.en: Hämmerle (1884), Wintersberger
(1885); Ulbrich, Lehrb. des österr. Verwaltungsrechts
(1904); Gluth, Art. „G.n (G.verwaltung)“,
Gemeindebürger.
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Gemeindebürger. 1. In politischer
Beziehung. Nach dem das heutige Staatsrecht beherrschenden
Grundsatz: Quod est in territorio,
est de territorio, ist jeder Mensch den Gesetzen
desjenigen Staates und auch derjenigen Gemeinde
unterworfen, auf deren Gebiet er sich augenblicklich
aufhält. Dagegen genießt er den Schutz und
die Vorteile der am Orte bestehenden Rechtsordnung.
Diese aus dem einfachen Aufenthalt
hergeleitete, vorübergehende Unterworfenheit wird
gesteigert, wenn der Aufenthalt sich zu dauernder
Niederlassung ausdehnt, wenn also ein Ortsfremder
seinen Wohnsitz an einem bestimmten
Orte aufschlägt. Dadurch tritt er zu seiner Wohnsitzgemeinde
in eine gewisse rechtliche Beziehung,
welche ihren Ausdruck findet in dem häufig wiederkehrenden
Satz der Gemeindeordnungen: „Zur
Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeindebezirks.“
Ein Ausfluß dieser Zugehörigkeit ist es,
daß jeder Einwohner, ob Inländer oder Ausländer,
ob männlich oder weiblich, ob volljährig
oder minderjährig, an der Benutzung der Gemeindeanstalten
teilnehmen kann und an den
Lasten der Gemeinde, namentlich der Steuerzahlung,
teilzunehmen hat. Sie begründet nur Pflichten,
keine subjektiven Rechte, namentlich keinerlei
Anteil am Gemeindevermögen und an der Verwaltung
der Gemeinde. Diese Einwohner sind
rein passive Zugehörige der Gemeinde. Nicht einmal
das Recht des Aufenthalls ist für sie ein unbedingtes.
Ausländer können ausgewiesen werden,
und Inländer wenigstens dann, wenn sie hilfsbedürftig
werden (8 5 des Freizügigkeitsgesetzes
3 J
JXIECDETLIG
vom 1. Nov. 1867).
Von der Eigenschaft als Gemeindebürger kann
man erst bei denjenigen Einwohnern der Gemeinde
sprechen, deren Zugehörigkeit zur Gemeinde ihnen
eine irgendwelche feste Rechtsstellung in derselben
gewährt, zunächst das Recht, sich dauernd in der
Gemeinde auszuhalten. Es ist bedingt durch den
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes,
in Bayern der Heimat (s. d. Art.). Mit demselben
ist verknüpft das Recht auf Gewährung
des notwendigsten Unterhaltes im Falle der Bedürftigkeit
durch die Gemeinde. Dasselbe ist
grundsätzlich auf Reichsangehörige beschränkt. Diesen
aber steht der Erwerb desselben nach Art. 3
der Reichsverfassung unter den gesetzlichen Bedingungen
als ein Recht zu. Das Recht des
Unterstützungswohnsitzes oder der Heimat ist als
die untere Stufe des Gemeindebürgerrechts zu
betrachten. Die obere Stufe, das formelle Ge-Dokupil,
Art.,„G.n (G.gut) in Mischler u. Ubrichs meindebürgerrecht, wird auf Grund der
Osterr. Staatswörterb. 11 (51906); Mischler, Art. Gemeindeverfassungen regelmäßig besonders er-Selbstverwaltung
, Groß, Art.„Pfarr-Gin“ in worben: durch Abstammungvon Gemeindebürgern,
Mischler u. Ulbrichs Osterr. Staatswörterb. III durch Angesessenheit mit einem Wohnhaus, durch
(/1907). — Zeitschriften: Deutsche G.zeitung (seit längeren Aufenthalt oder durch förmliche Auf-1861);
Württemb. G:zeitung (seit 1871); Die 9 en use 8— ·
Selbstverwaltung (seit 1874); Preuß. Verwal- nahme, Ausstellung eines Bürgerbriefes usw. Der
tungsblatt (seit 1879); G. verwaltungsblatt (seit Erwerb dieses Rechts gewährt das Recht auf Mit-1887);
Bayr. G. zeitung (seit 1890); Verwaltungs= benutzung der Gemeindeanstalten und Anteil an
archiv (seit 1892). [Karl Bachem.] der wirtschaftlichen Nutzungen der Gemeinde. Er