Volltext : Der König Friedrich II. von Preussen und die deutsche Nation.

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fassung  durch  das  Allgemeine  Landrecht  in  weitem
Maße  Rechnung  getragen.  Noch  weiter  wurde
sie  ausgebildet  durch  die  Evangelische  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  für  die  sechs  östlichen
  Provinzen  vom  10.  Sept.  1873  und  die
Lan  diese  sich  anschließende  Gesetzgebung.  Dieselbe
Grundanschauung  herrscht  in  den  Gesetzgebungen
über  die  protestantischen  Gemeinden  in  Bayern
und  Osterreich-Ungarn,  im  einzelnen  jedoch  mit
vielen  Verschiedenheiten.  Für  Osterreich  vgl.  namentlich
  das  kaiserliche  Patent  vom  8.  April  1861
und  die  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  vom
23.  Jan.  1866.

Literatur.  Strutz,  Kommunalverbände
(1888);  Jolly,  Art.  „G.“  (Allgemeines)  in  v.  Stengels
  Wörterbuch  des  deutschen  Verwaltungsrechts  I
(1889),  1.  u.  3.  Erg.-Bd  (1892  u.  1897);  ders.,  Art
„G.  bezirk,  G.  verwaltung“  in  v.  Stengels  Wörterbuch
1  (1889);  v.  Stengel,  Art.  „Gutsbezirk“  in  dessen
Wörterbuch  1  (1889),  1.  u.  3.  Erg.-Bd  (1892  u.
1897);  v.  Reitzenstein,  Art.  „G.anlehen,  G.  gebühren,
Glhaushalt,  G.steuern,  G.  vermögen“  in  v.  Stengels
Wörterb.  1  (1889);  Boldt,  Ländl.  G.wesen  (1890);
Genzmer,  Gutsbezirke  (1891);  Seuffert,  Art.  „G.=gerichte“
  in  v.  Stengels  Wörterbuch,  2.  Erg.-Bd
(1893);  Blodig,  Die  Selbstverwaltung  als  Rechtsbegriff
  (1894);  v.  Benz,  Autonomie  u.  Zentralismus
in  der  G.  (1895);  Damaschke,  Soziale  Streitfragen
auf  kommunalem  Gebiet  (1895);  Die  Aufgaben  von
Staat  u.  G.  in  der  Wohnungsfrage,  hrsg.  vom  Verein
  „Arbeiterwohl"  (1897);  Schoen,  Das  Recht  der
Kommunalverbände  in  Preußen  (1897);  Jastrow,
Die  Einrichtung  von  Arbeitsnachweisen  (21900);
Adickes,  Die  Wohnungsfrage  u.  die  städtischen  Verwaltungen
  (1901);  Jäger,  Die  Wohnungsfrage

(2  Bde,  1902/03);  Hue  de  Grais,  Kommunalverbände
  in  Preußen  (1905);  Eberstadt,  Die  Spekulation
  im  neuzeitl.  Städtebau  (1906);  Lindemann,

Städteverwaltung  u.  Munizipalsozialismus  in

England  (21906);  ders.,  Die  deutsche  Städteverwaltung.
  Ihre  Aufgabe  für  die  Volkshygiene,  den,

Städtebau  u.  das  Wohnungswesen  (21906);  Trimborn
  u.  Thissen,  Soziale  Tätigkeit  der  G.n  (31906);
Mangoldt,  Die  städt.  Bodenfrage  (1907);  Eberstadt,
  Die  städt.  Bodenparzellierung  in  England  im
Vergleich  mit  Deutschland  (1908);  Kinne,  Die
Autonomie  der  Kommunalverbände  in  Preußen
(1908);  Preuß,  Selbstverwaltung,  G.,  Staat,
Souveränität  (1908);  v.  Heckel,  Art.  „Anleihen“,  in
Conrads  Handwörterb.  der  Staatswissenschaften  1
(31909).  —  Pölnitz,  Selbstverwaltung  der  G.n
Bayerns  (1891);  Hartmann,  Die  gemeindl.  Arbeitsvermittlung
  in  Bayern  (1900).—  Weinheimer,
Württemb.  G.verwaltung  (1880).  —  Handbücher
für  österr.  G.en:  Hämmerle  (1884),  Wintersberger
(1885);  Ulbrich,  Lehrb.  des  österr.  Verwaltungsrechts
  (1904);  Gluth,  Art.  „G.n  (G.verwaltung)“,

Gemeindebürger.

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Gemeindebürger.  1.  In  politischer
Beziehung.  Nach  dem  das  heutige  Staatsrecht  beherrschenden
  Grundsatz:  Quod  est  in  territorio,
est  de  territorio,  ist  jeder  Mensch  den  Gesetzen
desjenigen  Staates  und  auch  derjenigen  Gemeinde
unterworfen,  auf  deren  Gebiet  er  sich  augenblicklich
  aufhält.  Dagegen  genießt  er  den  Schutz  und
die  Vorteile  der  am  Orte  bestehenden  Rechtsordnung.
  Diese  aus  dem  einfachen  Aufenthalt
hergeleitete,  vorübergehende  Unterworfenheit  wird
gesteigert,  wenn  der  Aufenthalt  sich  zu  dauernder
Niederlassung  ausdehnt,  wenn  also  ein  Ortsfremder
  seinen  Wohnsitz  an  einem  bestimmten
Orte  aufschlägt.  Dadurch  tritt  er  zu  seiner  Wohnsitzgemeinde
  in  eine  gewisse  rechtliche  Beziehung,
welche  ihren  Ausdruck  findet  in  dem  häufig  wiederkehrenden
  Satz  der  Gemeindeordnungen:  „Zur
Gemeinde  gehören  alle  Einwohner  des  Gemeindebezirks.“
  Ein  Ausfluß  dieser  Zugehörigkeit  ist  es,
daß  jeder  Einwohner,  ob  Inländer  oder  Ausländer,
  ob  männlich  oder  weiblich,  ob  volljährig
oder  minderjährig,  an  der  Benutzung  der  Gemeindeanstalten
  teilnehmen  kann  und  an  den
Lasten  der  Gemeinde,  namentlich  der  Steuerzahlung,
  teilzunehmen  hat.  Sie  begründet  nur  Pflichten,
  keine  subjektiven  Rechte,  namentlich  keinerlei
Anteil  am  Gemeindevermögen  und  an  der  Verwaltung
  der  Gemeinde.  Diese  Einwohner  sind
rein  passive  Zugehörige  der  Gemeinde.  Nicht  einmal
  das  Recht  des  Aufenthalls  ist  für  sie  ein  unbedingtes.
  Ausländer  können  ausgewiesen  werden,
und  Inländer  wenigstens  dann,  wenn  sie  hilfsbedürftig
  werden  (8  5  des  Freizügigkeitsgesetzes

3  J
JXIECDETLIG

 

 

 

 

 

 

vom  1.  Nov.  1867).

Von  der  Eigenschaft  als  Gemeindebürger  kann
man  erst  bei  denjenigen  Einwohnern  der  Gemeinde
sprechen,  deren  Zugehörigkeit  zur  Gemeinde  ihnen
eine  irgendwelche  feste  Rechtsstellung  in  derselben
gewährt,  zunächst  das  Recht,  sich  dauernd  in  der
Gemeinde  auszuhalten.  Es  ist  bedingt  durch  den
Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes,
in  Bayern  der  Heimat  (s.  d.  Art.).  Mit  demselben
  ist  verknüpft  das  Recht  auf  Gewährung
des  notwendigsten  Unterhaltes  im  Falle  der  Bedürftigkeit
  durch  die  Gemeinde.  Dasselbe  ist
grundsätzlich  auf  Reichsangehörige  beschränkt.  Diesen
  aber  steht  der  Erwerb  desselben  nach  Art.  3
der  Reichsverfassung  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen
  als  ein  Recht  zu.  Das  Recht  des
Unterstützungswohnsitzes  oder  der  Heimat  ist  als
die  untere  Stufe  des  Gemeindebürgerrechts  zu
betrachten.  Die  obere  Stufe,  das  formelle  Ge-Dokupil,

  Art.,„G.n  (G.gut)  in  Mischler  u.  Ubrichs  meindebürgerrecht,  wird  auf  Grund  der
Osterr.  Staatswörterb.  11  (51906);  Mischler,  Art.  Gemeindeverfassungen  regelmäßig  besonders  er-Selbstverwaltung
  ,  Groß,  Art.„Pfarr-Gin“  in  worben:  durch  Abstammungvon  Gemeindebürgern,
Mischler  u.  Ulbrichs  Osterr.  Staatswörterb.  III  durch  Angesessenheit  mit  einem  Wohnhaus,  durch
(/1907).  —  Zeitschriften:  Deutsche  G.zeitung  (seit  längeren  Aufenthalt  oder  durch  förmliche  Auf-1861);
  Württemb.  G:zeitung  (seit  1871);  Die  9  en  use  8—  ·
Selbstverwaltung  (seit  1874);  Preuß.  Verwal-  nahme,  Ausstellung  eines  Bürgerbriefes  usw.  Der
tungsblatt  (seit  1879);  G.  verwaltungsblatt  (seit  Erwerb  dieses  Rechts  gewährt  das  Recht  auf  Mit-1887);
  Bayr.  G.  zeitung  (seit  1890);  Verwaltungs=  benutzung  der  Gemeindeanstalten  und  Anteil  an
archiv  (seit  1892).  [Karl  Bachem.]  der  wirtschaftlichen  Nutzungen  der  Gemeinde.  Er