VII.
Das Eigenthum der legitimen Fürsten an
der Souveränetät.
Schon oben ist erwähnt worden, daß die Anhänger des
Legitimitätsprincips sich nicht damit begnügten, das Königthum
auf einen Willensact Gottes zurückzuführen und ihm damit
die unangreifbare Stellung einer von Gott eingesetzten Obrig-
keit einzuräumen, sondern daß sie überdies noch die alte Lehre
von dem Eigenthumsrechte des Staatsherrschers am Grund
und Boden des Staatsgebiets, beziehentlich an der mit diesem
ursprünglich verbundenen Landesherrschaft wieder auffrischten,
um auch auf diese Weise das Recht des Souveräns so sehr
als möglich dem Volkswillen gegenüber zu isoliren und zugleich
Land und Leute einer weitgehenden Willensmacht des Landes-
herrn zu unterwerfen.
Der Legitimitätstheorie war eine derartige Anschauung
der Souveränetät von Anfang an nicht fremd gewesen;
Talleyrand hatte außer dem Erbgange nur die Cession von
seiten des Herrschers, also gleichfalls ein rein privates Rechts-
geschäft, als einen vollgültigen Rechtstitel auf die Erwerbung
eines Landes ansehen wollen, das letztere somit selbst oder
doch die Herrschaft über dasselbe als einen Vermögensbestand-