Full text: Das Legitimitätsprincip.

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mehr beschränkt wurde, wie in Deutschland vor allem die Ge— 
walt des Kaisers durch eine ganze Reihe gewohnheitsrechtlicher 
Bildungen beinahe inhaltlos geworden ist — die monarchische 
Institution selbst aber ist bestehen geblieben. Den weiten 
Sprung von der Monarchie in die Republik hinein hat das 
Gewohnheitsrecht noch nirgends machen können; hierzu wird 
immer ein ausdrücklicher Willensact der Nation gehören, der 
widerrechtlich bleibt, wenn auch das Gewohnheitsrecht ihm auf 
das umfassendste vorgearbeitet haben sollte. Mag auch die 
monarchische Institution ein Product nationaler Rechtsüber- 
zeugung, mag der Satz, daß dieser und dieser Staat eine 
Monarchie sein müsse, nur durch das Gewohnheitsrecht erzeugt 
und festgestellt worden sein, deshalb lebt die monarchische In- 
stitution doch nicht blos von der ununterbrochenen Fortdauer 
dieser Ueberzeugung, sondern sie besteht durch die Lebenskraft 
ihrer Träger, durch den Geist der Dynastie selbst, welcher 
dieser letztern häufig auch dann noch die Herrschaft gerettet 
hat, wenn die nationale Rechtsanschauung sich energisch gegen 
die Monarchie im allgemeinen oder gegen die Herrschaft dieser 
Dynastie im besondern erklärte. 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zunächst, daß das Ge- 
wohnheitsrecht selbst dann, wenn es dem bestehenden Rechte 
derogirt, nicht in einen widerrechtlichen Gegensatz gegen dasselbe 
tritt: vielmehr wird in einem solchen Falle das ältere Recht 
durch das neuere Recht ersetzt, ohne daß zwischen dem Auf- 
hören der Herrschaft des ältern und dem Beginn der Herr- 
schaft des neuern Rechts ein Zeitraum liegt, in welchem über- 
haupt kein Recht besteht. Dann aber lehrt die vorstehende 
Erörterung, daß gewisse Institutionen des Staats dem Ein- 
flusse des Gewohnheitsrechts entweder ganz entzogen oder doch 
nur in sehr geringem Maße unterworfen sind, daß vor allem
	        
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