Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Endlich wirkt die Legitimität des zeitweise depossedirten 
Souveräns auch nicht etwa bestimmend auf die Gestaltung des 
staats= oder völkerrechtlichen Postliminiums ein. Vielmehr 
treffen die Lehren desselben in ganz gleicher Weise den illegi- 
timen Herrscher, welcher eine Zeit lang depossedirt war und 
dann restaurirt wird, sofern nur diese Restauration nicht etwa- 
blos wie die Rückkehr Napoleon's von Elba eine vorüber- 
gehende Besitzstörung ist. Das Postliminium bestimmt über- 
haupt nur das Verhältniß eines restaurirten Staatsherrschers 
— mag derselbe legitim oder illegitim sein — zu demjenigen 
Herrscher, welcher nach der Vertreibung des erstern regierte. 
Die einzelnen Sätze, welche das jus postlimint enthält, sind 
daher nur Bestimmungen über das Rechtsverhältniß zweier 
Souveräne, von welchen erst der eine dem andern, dann der 
andere dem einen in der Regierung folgte, ohne der nach der 
Verfassung berufene Nachfolger seines Vorgängers zu sein. 
Gesetzt, die Orleans verdrängten einen Bonaparte und dieser 
würde später wieder restaurirt, so ist für ihn trotz seiner fort- 
dauernden Illegitimität das jus postliminlti ebenso berechti- 
gend, beziehentlich verpflichtend, wie für einen Bourbon, der 
jetzt restaurirt würde. 
Demnach steht Folgendes fest: Weder auf dem Wege 
privatrechtlicher noch auf dem völkerrechtlicher Rechtsmittel 
noch auch durch die Berufung auf die rechtliche Fortdauer des 
Unterthanenverhältnisses kann ein legitimer Prätendent seine 
Ansprüche geltend machen, d. h. mit andern Worten: er kann 
sie überhaupt gar nicht geltend machen. Seine Legitimität ist 
der bloßen Thatsache gegenüber, daß ein anderer den Thron 
innehat, vollständig indifferent und ist auch bisher so von 
den europäischen Staaten betrachtet worden. Daraus ergibt 
sich weiter die vollständige juristische Irrelevanz der Illegiti-
	        
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