Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Funktionen des Staates. 91 
gehört also zu den durch $ 14 des G.VG. zugelassenen be- 
sonderen Gerichten und bleibt als solches auch nach dem 
Reichsgewerbegerichtsgesetze vom 29. September 1901 bestehen 
(vgl. dessen $ 85). Der Vorsitzende des Gewerbegerichts und 
der des Kaufmannsgerichts sowie deren Stellvertreter müssen 
Rechtsgelehrte sein; sie werden vom Senate ernannt und durch 
den Vorsitzenden der Justizkommission vereidigt. Der Vor- 
sitzende des Gewerbegerichts soll zugleich Vorsitzender des 
Kaufmannsgerichts sein*). Die Aufsicht über beide Gerichte 
wird von der Justizkommission des Senates ausgeübt. 
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber und Gerichts- 
schreibergehilfen sind durch das Gesetz vom 17. März 1902 
mit Nachtrag vom 30. Oktober 1907 geregelt. Voraussetzung 
der Ernennung bildet das Bestehen einer Prüfung, der ein 
Vorbereitungsdienst vorangehen muß. Er dauert für die Ge- 
richtsschreiberprüfung drei Jahre, für die Gerichtsschreiber- 
gehilfenprüfung ein Jahr. 
Für das Gebiet des lübeckischen Staates besteht ein Ge- 
richtsvollzieheramt. Die Beamten des Gerichtsvollzieheramtes 
beziehen ein festes Gehalt; die Gerichtsvollziehergebühren 
werden für die Staatskasse erhoben. Vorgesetzte Dienstbehörde 
ist der Präsident des Landgerichts (Gesetz, betreffend das 
Gerichtsvollzieheramt, vom 19. Dezember 1898). 
Über die Zulassung der Referendare, die die zweite 
Juristische Prüfung bestanden haben, zur Rechtsanwaltschaft be- 
stimmt die Rechtsanwaltsordnung für das Deutsche Reich **). 
Beim Öberlandesgericht kann jeder Senat Rechtsanwälte aus 
der Mitte der in seiner Stadt zugelassenen bestellen; zur Zu- 
lassung von Rechtsanwälten beim Landgericht ist jede der 
beiden obersten Dienstbehörden bezüglich der ihrem Staate 
angehörenden Rechtsanwälte befugt ***). 
* 8 3 des ÖOrtsstatuts für das Kaufmannsgericht zu 
Lübeck vom 20. Juni 1906. 
**) S 17 des Gesetzes vom 3. Februar 1879 die Prüfungen 
behufs Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte, die Vor- 
bereitung zum Justizdienste sowie die Verwendung der Ge- 
richtsassessoren betreffend. 
***) Für den Gewerbebetrieb der Personen, die fremde 
Rechtsangelegenheiten und bei Behörden wahrzunehmende 
Geschäfte besorgen, oder über Vermögensverhältnisse oder
	        
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