112 Fünfter Abschnitt.
untersteht ihnen beiden. Die geprüften Abrechnungen werden
mit einem Revisionsberichte von der Rechnungsbehörde dem
Senate und von diesem gemäß Art. 51 X Nr. 6 der Verf.
der Bürgerschaft vorgelegt.
Unter den Einnahmen sind die der Stadtgemeinde von
denen des Staates zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören,
wie oben 8. 66f. ausgeführt ist, außer den Überschüssen der
städtischen Gemeindeanstalten unter anderem der Anteil aus
der Abgabe für Lustbarkeiten und aus dem Ertrage der Hunde-
steuer, vor allem aber die Grund- und Gebäudesteuer. Während
der Ausschreibung der letzteren nach Maßgabe des Gesetzes
vom 24. November 1890 Einheitssätze zugrunde zu legen sind,
deren Zahl alljährlich ‘durch Rat- und Bürgerschluß bestimmt
wird, ist die wichtigste direkte Staatssteuer, die Einkommen-
steuer, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Mai 1889
(mit Nachträgen) erhoben wird, zurzeit noch unbeweglich, doch
liegt ein Antrag, auch sie nach Einheitssätzen zu erheben,
bereits der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vor. Die Ein-
kommensteuer steigt nach dem Nachtrag zum kinkommen-
steuergesetze vom 2. Dezember 1903 von 4 Mk. für ein Ein-
kommen von mehr als 600-700 Mk. auf 8 vom Hundert
für Einkommen von mehr als 40000 Mk. Das Gesetz beruht
auf einer Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen, der sein
Einkommen aber nur in einer Summe, nicht getrennt nach
Quellen, anzugeben braucht. Für die Prüfung der Angaben
der Steuerpflichtigen und die Einschätzung derjenigen, die
keine Steuerklärungen abgegeben haben, bestehen Schätzungs-
kommissionen, zusammengesetzt aus Mitgliedern der Steuer-
behörde, darunter einem Senator, und Schätzungsbürgern.
Die Verwaltung der Einkommensteuer liegt der Steuerbehörde
ob (Gesetz, die Verwaltung der Einkommensteuer betreffend,
vom 27. Mai 1889).
Die wichtigsten anderweitigen Staatssteuern sind die Erb-
schaftssteuer und die Veräußerungsabgabe. Die erstere wird
jetzt auf Grund des Gesetzes vom 14. November 1906, die
Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer und die Erbschafts-
abgabe betreffend, mit Nachtrag vom 22. Januar 1908, erhoben,
durch das die früheren Bestimmungen den reichsgesetzlichen
Vorschriften angepaßt worden sind. Außer Zuschlägen zur