Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

112 Fünfter Abschnitt. 
untersteht ihnen beiden. Die geprüften Abrechnungen werden 
mit einem Revisionsberichte von der Rechnungsbehörde dem 
Senate und von diesem gemäß Art. 51 X Nr. 6 der Verf. 
der Bürgerschaft vorgelegt. 
Unter den Einnahmen sind die der Stadtgemeinde von 
denen des Staates zu unterscheiden. Zu den ersteren gehören, 
wie oben 8. 66f. ausgeführt ist, außer den Überschüssen der 
städtischen Gemeindeanstalten unter anderem der Anteil aus 
der Abgabe für Lustbarkeiten und aus dem Ertrage der Hunde- 
steuer, vor allem aber die Grund- und Gebäudesteuer. Während 
der Ausschreibung der letzteren nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 24. November 1890 Einheitssätze zugrunde zu legen sind, 
deren Zahl alljährlich ‘durch Rat- und Bürgerschluß bestimmt 
wird, ist die wichtigste direkte Staatssteuer, die Einkommen- 
steuer, die nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Mai 1889 
(mit Nachträgen) erhoben wird, zurzeit noch unbeweglich, doch 
liegt ein Antrag, auch sie nach Einheitssätzen zu erheben, 
bereits der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vor. Die Ein- 
kommensteuer steigt nach dem Nachtrag zum kinkommen- 
steuergesetze vom 2. Dezember 1903 von 4 Mk. für ein Ein- 
kommen von mehr als 600-700 Mk. auf 8 vom Hundert 
für Einkommen von mehr als 40000 Mk. Das Gesetz beruht 
auf einer Deklarationspflicht des Steuerpflichtigen, der sein 
Einkommen aber nur in einer Summe, nicht getrennt nach 
Quellen, anzugeben braucht. Für die Prüfung der Angaben 
der Steuerpflichtigen und die Einschätzung derjenigen, die 
keine Steuerklärungen abgegeben haben, bestehen Schätzungs- 
kommissionen, zusammengesetzt aus Mitgliedern der Steuer- 
behörde, darunter einem Senator, und Schätzungsbürgern. 
Die Verwaltung der Einkommensteuer liegt der Steuerbehörde 
ob (Gesetz, die Verwaltung der Einkommensteuer betreffend, 
vom 27. Mai 1889). 
Die wichtigsten anderweitigen Staatssteuern sind die Erb- 
schaftssteuer und die Veräußerungsabgabe. Die erstere wird 
jetzt auf Grund des Gesetzes vom 14. November 1906, die 
Zuschläge zur Reichserbschaftssteuer und die Erbschafts- 
abgabe betreffend, mit Nachtrag vom 22. Januar 1908, erhoben, 
durch das die früheren Bestimmungen den reichsgesetzlichen 
Vorschriften angepaßt worden sind. Außer Zuschlägen zur
	        
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