Einzelne Zweige der Verwaltung. 113
Reichserbschaftssteuer wird auch von /Abkömmlingen und un-
beerbten Ehegatten eine Erbschaftsabgabe erhoben, die mit
zwei vom Hundert beginnt und je nach der Höhe des Anfalls
bis auf das Doppelte steigt. Für die Veräußerungsabgabe
gilt die Verordnung vom 27. Mai 1872, jetzt in der Fassung
vom 15. August 1900. Nach ihr unterliegt, abgesehen von
gewissen Ausnahmen, jede Veräußerung von Grundstücken
oder Gebäuden unter Lebenden einer Abgabe von zwei vom
Hundert des Wertes. Die Verwaltung !beider Steuern ist
Sache der Steuerbehörde. Eine Vermögenssteuer fehlt. Vom
Reinertrage der Eisenbahnen wird eine besondere Eisenbahn-
steuer *), an Gewerbesteuern wird nur eine Steuer von Wander-
lagern **), eine Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ***)
und eine nach Klassen abgestufte Steuer von dem Betriebe
der Gast- oder Schankwirtschaft sowie des Kleinhandels mit
Branntwein oder Spiritus) erhoben, an indirekten Steuern
eine Abgabe von Braumalz und vereinsländischem Bier ff).
Außer den Steuern bilden erhebliche Einnahmequellen die
Stempelabgaben, die Schiffahrtsabgaben und die Gebühren
aller Art. — Die Steuerbehörde besteht aus vier Senatoren
und zehn bürgerlichen Deputierten. Ihr Bureau steht unter
der Leitung eines Steuerdirektors und ist mit dem der Ver-
waltungsbehörde für städtische Gemeindeanstalten verbunden.
*), Gesetz, betreffend die Besteuerung der Eisenbahnen,
vom 2. November 1885.
**), Gesetz vom 17. Dezember 1877.
***) Gesetz vom 20. Januar 1873 mit Nachtrag vom
11. April 1906.
+) Gesetz vom 3. Oktober 1906.
+r) Verordnung vom 8. August 1868, die Erhebung eines
Zuschlages zur Braumalzsteuer des Norddeutschen Bundes
und einer entsprechenden Abgabe von vereinsländischem Biere
betreffend, und Bekanntmachung vom 5. Dezember 1874, be-
treffend die Erhebung des Zuschlages zur Braumalzsteuer
und die ‘Abgabe von vereinsländischem Bier.
Brückner, Lübeck. 8