Einzelne Zweige der Verwaltung. 133
zuzustellen. Ferner sind ihr über sämtliche unterstützte
Personen Listen einzureichen, die von ihr zu einem General-
verzeichnis zusammengestellt werden; dieses Verzeichnis ist
zur Einsicht der Vorsteher und Verwalter der Stiftungen usw.
bereitzuhalten.
Siebentes Kapitel.
$ 35.
Das Schulwesen.
Für das gesamte Schulwesen ist das Unterrichtsgesetz
vom 17. Oktober 1885 maßgebend; indes ist es nicht nur
durch eine Reihe von Nachträgen abgeändert, sondern auch
durch zahlreiche besondere Rat- und Bürgerschlüsse inhaltlich
beeinflußt und ergänzt worden.
Nach Art. 1 des Gesetzes steht das gesamte Unterrichts-
und Erziehungswesen im lübeckischen Freistaate unter der
oberen Aufsicht bzw. Leitung der Oberschulbehörde. Un-
mittelbar zu verwalten hat sie die öffentlichen Schulen sowie
die nicht mehr zu Gottesdiensten benutze Katharinenkirche
und die Stadtbiliothek; dies gilt auch für die öffentlichen
Schulen auf dem Lande, so daß diese, trotz der unten zu
erwähnenden Beitragspflicht der Schulgemeinden, als Staats-
schulen anzusehen sind. Die Oberschulbehörde besteht*) aus
drei Mitgliedern des Senates, von denen eins den Vorsitz
führt, und zwölf bürgerlichen Deputierten, von denen zwei
vom Senate, sechs ebenfalls vom Senate, aber auf Vorschlag
des Bürgerausschusses und vier vom Bürgerausschusse gewählt
werden (vgl. oben S. 57); Lehrer dürfen der Behörde als Mit-
glieder nicht angehören. Der Oberschulbehörde werden die
Direktoren des Katharineums (Gymnasium mit Realgymnasium)
und des Johanneums (Reformrealgymnasium mit Realschule)
für die Angelegenheiten der von ihnen geleiteten Schulen, so-
wie der Schulrat mit beratender Stimme beigeordnet. Die
Oberschulbehörde bildet für die Angelegenheiten der einzelnen
Arten von Schulen Abteilungen, denen noch weitere Schul-
*) Nachtrag vom 7. Juni 1905.