10 Zweiter Abschnitt.
Auf Kündigung oder auf Probe angestellte Beamte können
durch ausdrücklichen Vorbehalt in der Anstellungsurkunde
von der Verpflichtung, lübeckische Staatsangehörige zu werden,
entbunden werden (vgl. Abs. 1 des $ 9 des Reichsges. a. E.).
Über die Naturalisation von Ausländern enthält die Ver-
ordnung vom 28. November 1570, die Ausführung des Bundes-
gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver-
lust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betreffend, besondere
Vorschriften. Nach $ 3 dieser Verordnung haben Ausländer,
die im lübeckischen Freistaate naturalisiert werden wollen,
vor der Erteilung der Naturalisationsurkunde nachzuweisen,
daß sie aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört
haben, entlassen sind; der Senat kann von dieser Vorschrift
Befreiung gewähren. Vor der Erteilung der Naturalisations-
urkunde an Ausländer ist, sofern der Nachsuchende in der
Stadt Lübeck oder deren Vorstädten sich niederlassen will,
das städtische Armenkollegium, sofern dagegen der Nach-
suchende in einer ländlichen Gemeinde oder in Travemünde
sich niederlassen will, der Gemeindevorstand des Nieder-
lassungsortes mit seiner Erklärung zu hören. ($ 2 der V.O.)
8 4.
2. Das Bürgerrecht.
An der Unterscheidung eines besonderen Bürgerrechts
von der Staatsangehörigkeit hat Lübeck ebenso wie Bremen
und Hamburg bis auf den heutigen Tag festgehalten; nur wer
sich im Besitz des ersteren befindet, hat die Möglichkeit an
den staatsbürgerlichen Rechten teilzunehmen und kann zur
Übernahme der mit ihnen verbundenen Pflichten herangezogen
werden *).
Über die Stellung der Bürger bestimmt die Verfassung
selbst nur in Art. 3, daß Bürger des lübeckischen Freistaates
diejenigen sind, die den Staatsbürgereid geleistet und das er-
worbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Die näheren
Vorschriften über den Erwerb und den Verlust des Bürger-
rechts finden sich in einem besonderen Gesetze, das lübeckische
*) Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1902, das
lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend.