Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 13
keit zu den Verwaltungsbehörden *). Diesem letzten Rechte
entspricht die einzige erwähnenswerte besondere Pflicht der
Bürger: nach Art. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1860, die
Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffentlicher
bürgerlicher Anstellungen betrefiend, in der Fassung des Nach-
trages vom 9. August 1905 sind alle Bürger des lübeckischen
Freistaates, mit Ausnahme der gemäß Art. 21 der Verfassung
(siehe unten S. 29) von der Ausübung des Wahlrechts zur
Bürgerschaft ausgeschlossenen, zur Mitbedienung öffentlicher
Verwaltungsbehörden, zur Teilnahme an Geheimkommissionen
(siehe unten S. 48ff.) und anderen gemeinschaftlichen Kom-
missionen des Senates und der Bürgerschaft (siehe unten
S. 50£.), sowie an den Vorsteherschaften der öffentlichen Wohl-
tätigkeitsanstalten (siehe unten S. 127) nicht nur wählbar,
sondern auch in der Regel verpflichtet, den sie treffenden
Wahlen Folge zu leisten**). Wer, ohne von dieser Verpflich-
tung ausgenommen zu sein oder auf sein Gesuch Befreiung
erhalten zu haben, den Antritt oder die Fortführung eines
Amtes beharrlich verweigert, verfällt nach Art. 4 in eine
vom Senate auszusprechende, erforderlichenfalls von den Ge-
richten beizutreibende Geldstrafe ***).
Die Annahme zum Staatsbürger erfolgt durch das Stadt-
und Landamt. Wer zum Staatsbürger angenommen ist, muß,
bevor er die Rechte eines Bürgers ausüben darf, vor dem
Senate den Bürgereid leisten.
Das Staatsbürgerrecht erlischt durch Verlust der Staats-
angehörigkeit, durch die Aberkennung der Fähigkeit zur Be-
*) Nach der früheren Fassung des Art. 1 der Verordnung
vom 18. Juni 1860 (siehe im Text) war die Berechtigung zur
Teilnahme an den Wahlen zur Bürgerschaft erforderlich; durch
Nachtrag vom 9. August 1905 ist diese Beschränkung beseitigt;
ausgeschlossen sind nur diejenigen, die gemäß Art. 21 der
Verfassung wegen Eröffnung des Konkurses über ihr Ver-
mögen oder aus ähnlichen Gründen (siehe unten S. 29) von
der Ausübung des Wahlrechts zur Bürgerschaft ausgeschlossen
sind; über den praktischen Erfolg dieser Anderung vgl. unten
S. 48 Anm.**).
**) Uber Ausnahmen und Befreiungen vgl. die Art. 2
und 3 der. Verordnung.
***) Uber deren Höhe und Verwendung vgl. Art. 4 der V.O,