Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 15 
wurde der Senat auch auf dem ihm verbliebenen Gebiete der 
Zentralverwaltung und der Gesetzgebung durch die Mitwirkung 
der bürgerlichen Organe beschränkt. In der Mitte des 19. Jahr- 
hunderts fing ferner die Rechtsprechung an, von ihm auf un- 
abhängige, selbständige Gerichte überzugehen, und so ist das 
Ergebnis das, daß dem Senate heute im wesentlichen dieselbe 
Stellung zukommt wie dem Landesherrn in den deutschen 
konstitutionellen Monarchien. Soweit es sich um die Kom- 
munalverwaltung handelt, ähnelt die Stellung des Senates 
außerdem derjenigen eines Stadtmagistrates. 
Grundlegend für die Stellung des Senates ist der bereits 
oben erwähnte Art. 18 der Verfassung, nach dem er sämtliche 
Staatsangelegenheiten und Gemeindeangelegenheiten der Stadt 
Lübeck zu leiten hat, soweit nicht der Verfassung eine Mit- 
wirkung oder Zustimmung der Bürgerschaft oder des Bürger- 
ausschusses ausdrücklich vorschreibt. Läßt sich danach ein 
vollständiger Überblick über seine Aufgaben erst durch eine 
Kenntnis dieser unten S. 33ff. zu behandelnden Einschrän- 
kungen gewinnen, so kann hier doch schon folgendes gesagt 
werden. 
Dem Senate allein liegt die Vertretung des Staates nach 
außen im völkerrechtlichen und staatsrechtlichen Sinne ob. 
Eine Einschränkung besteht hinsichtlich des Abschlusses von 
Staatsverträgen, die den Handel, die Schiffahrt oder einen 
derjenigen Gegenstände betreffen, die der Mitgenehmigung der 
Bürgerschaft unterliegen: solche Verträge bedürfen nach 
Art. 50 IX der Verfassung der Zustimmung der Bürgerschaft. 
Die dem Staate zu leistenden Eide (Bürgereid, Beamteneid) 
nimmt der Senat ab*). Er ernennt grundsätzlich unbeschränkt 
die Beamten **), und wählt die bürgerlichen Deputierten bei 
den Verwaltungsbehörden, teils unbeschränkt, teils auf Vor- 
schlag des Bürgerausschusses (Art. 72 d. Verf.), soweit nicht 
das Ernennungsrecht selbst dem Bürgerausschusse eingeräumt 
ist. Der Senat übt die vollziehende Gewalt aus, soweit sie 
*) In bezug auf die mittleren und unteren Beamten pflegt 
der Senat auf Grund des $ 6 des Beamtengesetzes die Leistung 
des Eides vor dem Stadt- und Landamte anzuordnen. 
**) Das Nähere siehe unten S. 741.
	        
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