Die Organisation des Staates. 25
nur, wenn bei dem Beschlusse das Interesse des Staates dem
der Gesellschaft widerstreitet.
Die laufenden Geschäfte außerhalb der Sitzungen erledigt
der Bürgermeister. Alle Eingänge für den Senat sind ihm
vorzulegen. Er entscheidet darüber, ob sie kurzer Hand zu
den Akten genommen oder den zuständigen Behörden zur Er-
ledigung bzw. zur Äußerung überwiesen oder ob sie dem
Senate zur Kenntnisnahme oder Beschlußfassung vorgelegt
werden sollen. Das erstere bildet die Regel bei den An
gelegenheiten von geringerer Wichtigkeit und bei denen, über
die noch die Erklärung einer Behörde eingeholt werden muß.
Vorlagen von besonderer Wichtigkeit, insbesondere Gesetz-
entwürfe, werden vor der Verhandlung im Senate gedruckt und
seinen Mitgliedern zugestellt. In eiligen, unaufschiebbaren
Sachen verfügt der Vorsitzende, soweit tunlich nach Rück-
sprache mit seinem Stellvertreter; jedoch muß er von der
getroffenen Verfügung dem Senate in dessen nächster Ver-
sammlung Anzeige machen.
Der Senat erledigt seine Geschäfte durchweg im Plenum,
nicht in Abteilungen oder Kommissionen. Zwar werden bei
der Ratssetzung eine Reihe von ständigen Kommissionen ge-
bildet (z. B. die Kommission für Reichs- und auswärige An-
gelegenheiten, die Kommission fürHandelundSchiffahrt, die Zoll-
kommission, die Militärkommission, die Justizkommission, die
Beamtenkommission), keine von ihnen erledigt aber kraft allge-
meiner Delegation Geschäfte, die an sich dem Senate obliegen;
vielmehr haben sie teils ihren eigenen Geschäftskreis, innerhalb
dessen sie selbständig aus eigener Zuständigkeit heraus ent-
scheiden, teils üben sie nur eine vorbereitende und begut-
achtende Tätigkeit aus oder vermitteln den amtlichen Verkehr
zwischen dem Senate einerseits und Behörden oder anderen
Stellen andererseits.
Dem Senate stehen als Hilfsarbeiter drei Senatssekretäre
zur Seite. Sie sind höhere Verwaltungsbeamte und Beamte
im Sinne des Beamtengesetzes. Ihre Geschäfte umfassen die
Protokollführung im Senate, die Abfassung und Ausfertigung
der Beschlüsse, Schreiben und Bekanntmachungen des Senates,
ferner die Bearbeitung von Entwürfen zu Gesetzen, Verord-
nungen und Ordnungen sowie Berichterstattungen. Sie haben