54 Dritter Abschnitt.
Bürgerschaft darüber voneinander ab, was das Staatswohl
erfordert, und sind in einem solchen Falle der Senat und die
Bürgerschaft der übereinstimmenden Ansicht, ‚daß
eine Beschlußnahme ohne wesentlichen Nachteil
für das Gemeinwesen keinen Aufschub erleide,
so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 ff. der Ver-
fassung durch den Ausspruch einer „Entscheidungskommission“
zu beseitigen. Jedoch dürfen Änderungen in der Staatsver-
fassung niemals auf solchem Wege herbeigeführt werden.
Die Entscheidungskommission besteht aus sieben vom Senate
und sieben von der Bürgerschaft zu wählenden Mitgliedern.
Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der Stimmen sämtlicher
Mitglieder der Kommission erforderlich; bei Stimmengleich-
heit wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen aus je drei
Mitgliedern des Senates und der Bürgerschaft bestehenden
Ausschuß, der sich über den von der Enntscheidungskommission
zu fällenden Ausspruch verständigen muß*) Die Entschei-
dungskommission hat ihren Ausspruch spätestens innerhalb
vierzehn Tagen nach der Vereidigung ihrer Mitglieder zu
fällen; er wird, mit den Unterschriften aller Mitglieder und
versiegelt, sofort durch zwei Mitglieder der Kommission den:
im Senate den Vorsitz führenden Bürgermeister überbracht.
Wenn die Entscheidungskommission bei ihrer Beratung die
Ansicht gewonnen haben sollte, daß die zwischen dem Senate
und der Bürgerschaft obwaltende Meinungsverschiedenheit ihr
in anderer Weise, als geschehen, hätte zur Entscheidung ge-
stellt werden müssen, und daß die Annahme eines von ihr zu
machenden Vorschlages dem Gemeinwohl am meisten ent-
sprechen würde, so hat sie diesen ihren Vorschlag dem Senate
einzureichen, jedoch gleichfalls verschlossen, und zugleich
mit dem entscheidenden Ausspruche auf die ihr vorgelegte
Frage. In einem solchen Falle ist im Senate und in der
Bürgerschaft zuerst über den von der Kommission eingereichten
Vorschlag zu verhandeln; der Entscheidungsspruch selbst bleibt
uneröffnet beim Senate liegen, bis diese Verhandlungen siclı
zerschlagen sollten. Der Ausspruch der Entscheidungskom-
*) Für den Fall, daß dies nicht gelingen sollte, ist von
der Verfassung nichts vorgesehen.