Die Organisation des Staates. 79
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung
eines förmlichen Disziplinarverfahres angeordnet wird *)**).
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3. Richter und Staatsanwälte.
Was die dem Beamtengesetze nicht unterworfenen Richter
und Staatsanwälte anbelangt, so ist hervorzuheben, daß das
Landgericht ***) für die freie und Hansestadt Lübeck und
das oldenburgische Fürstentum Lübeck gemeinsam ist (siehe
unten S. 89), und daß die lübeckischen Bestimmungen nicht
für die von der oldenburgischen Regierung ernannten Mit-
glieder dieses Gerichtes gelten. Dementsprechend beschränkt
sich das Gesetz vom 21. April 1879 über die Gehalte auf die
von Lübeck ernannten Richterf) und Gerichtsbeamten und
ebenso das Gesetz vom gleichen Tage über die Dienstvergehen
und das Disziplinarverfahren auf die von Lübeck ernannten
Richter und Beamten der Staatsanwaltschaf. Nach dem
letzteren Gesetze macht ein Richter sich eines Dienstvergehens
schuldig, wenn er seine Amtspflichten verletzt oder sich durch
seine Führung des Ansehens oder des Vertrauens, die sein
Amt erfordert, unwürdig macht. Disziplinarstrafen sind Ord-
nungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 1000 Mk.)
und Dienstentlassung, grundsätzlich unter Verlust des Pensions-
anspruchs,. Warnungen können von dem Präsidenten, Verweis
und Geldstrafen von dem Präsidium des Landgerichts ver-
hängt werden; doch kann der Betroffene binnen einer Woche
auf Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren antragen.
Immer muß ein solches der Dienstentlassung vorhergehen.
*) Uber die Verwendung des einbehaltenen Teiles des
Diensteinkommens vgl. die $3 83 Abs. 4, 84 und 85.
**) Für die Lotsen und Leuchtenwärter gelten nicht die
Vorschriften des Beamtengesetzes über Dienstvergehen und
deren Ahndung; in dieser Beziehung ist es für sie bei den
Vorschriften der Verordnung für das Lotsenwesen vom 27. No-
vember 1876 geblieben.
***) Die für die Richter und Beamten des Hanseatischen
Oberlandesgerichts geltenden Vorschriften müssen hier unerörtert
bleiben.
+) Die von Oldenburg ernannten Mitglieder des Land-
gerichts beziehen aber dasselbe Gehalt wie die von Lübeck
ernannten.