Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Die Organisation des Staates. 79 
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung 
eines förmlichen Disziplinarverfahres angeordnet wird *)**). 
8 24. 
3. Richter und Staatsanwälte. 
Was die dem Beamtengesetze nicht unterworfenen Richter 
und Staatsanwälte anbelangt, so ist hervorzuheben, daß das 
Landgericht ***) für die freie und Hansestadt Lübeck und 
das oldenburgische Fürstentum Lübeck gemeinsam ist (siehe 
unten S. 89), und daß die lübeckischen Bestimmungen nicht 
für die von der oldenburgischen Regierung ernannten Mit- 
glieder dieses Gerichtes gelten. Dementsprechend beschränkt 
sich das Gesetz vom 21. April 1879 über die Gehalte auf die 
von Lübeck ernannten Richterf) und Gerichtsbeamten und 
ebenso das Gesetz vom gleichen Tage über die Dienstvergehen 
und das Disziplinarverfahren auf die von Lübeck ernannten 
Richter und Beamten der Staatsanwaltschaf. Nach dem 
letzteren Gesetze macht ein Richter sich eines Dienstvergehens 
schuldig, wenn er seine Amtspflichten verletzt oder sich durch 
seine Führung des Ansehens oder des Vertrauens, die sein 
Amt erfordert, unwürdig macht. Disziplinarstrafen sind Ord- 
nungsstrafen (Warnung, Verweis, Geldstrafe bis zu 1000 Mk.) 
und Dienstentlassung, grundsätzlich unter Verlust des Pensions- 
anspruchs,. Warnungen können von dem Präsidenten, Verweis 
und Geldstrafen von dem Präsidium des Landgerichts ver- 
hängt werden; doch kann der Betroffene binnen einer Woche 
auf Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren antragen. 
Immer muß ein solches der Dienstentlassung vorhergehen. 
  
  
*) Uber die Verwendung des einbehaltenen Teiles des 
Diensteinkommens vgl. die $3 83 Abs. 4, 84 und 85. 
**) Für die Lotsen und Leuchtenwärter gelten nicht die 
Vorschriften des Beamtengesetzes über Dienstvergehen und 
deren Ahndung; in dieser Beziehung ist es für sie bei den 
Vorschriften der Verordnung für das Lotsenwesen vom 27. No- 
vember 1876 geblieben. 
***) Die für die Richter und Beamten des Hanseatischen 
Oberlandesgerichts geltenden Vorschriften müssen hier unerörtert 
bleiben. 
+) Die von Oldenburg ernannten Mitglieder des Land- 
gerichts beziehen aber dasselbe Gehalt wie die von Lübeck 
ernannten.
	        
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