Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

89 Vierter Abschnitt. 
Vierter Abschnitt. 
Die Funktionen des Staates. 
Erstes Kapitel. 
8 26. 
Die Gesetzgebung. 
Nach Art. 50 der Verfassung ist die Mitgenehmigung 
der Bürgerschaft erforderlich zur Erlassung, authentischen 
Auslegung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen. Das 
Wort „Gesetz“ ist hier in materiellem Sinne gebraucht: es 
soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es zur Schaffung 
von allgemein bindenden Rechtsnormen grundsätzlich der Mit- 
wirkung der Volksvertretung bedarf. Da die Verfassung der 
Bürgerschaft auch die Mitwirkung bei anderen Aufgaben, 
namentlich bei der Verwaltung des Staatsvermögens zuweist, 
so sind keineswegs alle übereinstimmenden Beschlüsse des 
Senates und der Bürgerschaft Gesetze in materiellem Sinne: 
hierfür ist lediglich der Inhalt entscheidend. Nicht etwa die 
Bezeichnung der Beschlüsse oder die Art ihrer Publikation. 
In der Regel werden freilich die Gesetze in materiellem Sinne 
auch formell als solche oder als Verordnungen bezeichnet, 
andere gemeinsame Beschlüsse des Senates und der Bürger- 
schaft dagegen lediglich als Rat- und Bürgerschlüsse; die 
letztere Bezeichnung wird aber auch für alle jene Beschlüsse 
gebraucht*). Ebensowenig ist die Publikation oder deren 
Art maßgebend: bekanntgemacht werden nach Art. 49 Abs. 2 
der Verfassung grundsätzlich alle gemeinsamen Beschlüsse 
beider Körperschaften **), und in das „Gesetz- und Verord- 
  
*), So werden bei der Publikation der Rat- und Bürger- 
schlüsse auch die erlassenen Gesetze aufgezählt. 
**) Und zwar im Amtsblatt, den „Lübeckischen Anzeigen“, 
oben 8. 37, vgl. die Bekanntmachung, die fernere Herausgabe 
des T,übeckischen Amtsblattes betreffend, vom 21. Sept. 1868.
	        
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