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& 30. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer von den Gemeinden Göppersdorf, Zschoppelshain, Bernsdorf,
Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen für die von ihnen errichtete
Sparcasse erbetenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 26. April 1871.
Nochdem mit Allerhöchster Zustimmung das Justizministerium den Gemeinden Göppersdorf,
Zschoppelshain, Bernsdorf, Beedeln, Fischheim, Steudten, Zöllnitz und Seebitzschen
auf deren Ansuchen diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nach-—
abgedruckten Bestimmung der Sparcassenordnung der genannten Gemeinden enthalten
ist, zugestanden hat, so wird Dieß hierdurch vorschriftmäßig zur Nachachtung für
Alle, die es angeht, bekannt gemacht.
Dresden, am 26. April 1871.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Sparcassenordnung
der Gemeinden Göppersdorf rc.
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Verkümmerungen der eingelegten Gelder, sowie der darüber ausgestellten Spar—
cassenbücher, in welchem Wege sie auch nachgesucht werden mögen, finden nicht statt.
Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden
Sparcassenbücher nicht gehindert werden.
Letzte Absendung: am 5. Mai 1871.