Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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I.

Uebereinkunft
zwischen

Preußen,  Hannover  und  Kurhessen  für  Sich  und  in  Vertretung
der  übrigen  Staaten  des  ollusreins  einerseits  und  Bremen
andererseits.

wegen

Unterdrüchung  des  Schleichhandels.
Vom  26.  Januar  1856.

Artikel  1.

De  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessenen,  ihrer
Gesetzgebung  entsprechenden  Maaßregeln  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Artikel  2.

Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  alle  Waaren,  für  welche  bei  ihrem
Uebergange  aus  dem  Gebiete  des  einen  der  kontrahirenden  Theile  in  das  Gebiet
  des  anderen  eine  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr-Abgabe  zu  entrichten  oder
deren  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  in  dem  andern  Staate  verboten  ist.

Artikel  3.

Die  kontrahirenden  Staaten  verpflichten  sich  gegenseitig,  die  dem  anderen
kontrahirenden  Theile  angehörigen  Unterthanen,  welche  nach  amtlichen  Mittheilungen
  von  Seiten  des  anderen  Theils  den  Verdacht  des  Schleichhandels  wider
sich  erregt  haben,  innerhalb  ihres  Gebiets  überwachen  und  dieselben,  wenn  sie
mit  Pässen  nicht  versehen  sind,  arretiren  und  der  nächsten  Polizeibehörde  des
Nachbarstaates  abliefern  zu  lassen.  ·

In  den  Gebieten  der  kontrahirenden  Staaten  sollen  keine  Vereine  oder
Rottirungen  von  Schleichhändlern  geduldet  werden,  auch  sollen  Personen,  welche
den  Verdacht  erregen,  Waaren,  deren  Einfuhr  in  dem  Gebiete  des  anderen
Theils  verboten  oder  mit  Abgaben  belastet  ist,  mit  Umgehung  der  Zollstraßen,
einführen  zu  wollen,  auf  die  nach  den  letzteren  führenden  Straßen  verwiesen
werden.

Artikel  4.

In  der  Nähe  der  Landesgrenzen  sollen  Waarenanhäufungen  oder  Ab-Jahrgang
  1856.  (Nr.  4188.)  87  lagen,