Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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ge  Sozietäc  eingetreten  find,,  keineswegs,
sondern  es  genügt  die  kurze  Bemerkung:
dab  sie  lediglich  übernommen  worden  sind.
e)  Unter  den  besondern  Bemerkungen
werden  alle  diesenigen  Umstande  angeführt,
welche  für  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  Theilnehmer,  oder  sonst  für  die
Geschafte  der  Anstalt  von  wesenrlicher
Wichtigkeit  sind,  und  in  den  Uübrigen  Rubriken
  nicht  schiklich  angebracht  werdes
können.
.  2.

Die  Polizei-Direktionen  und  Kommissariate,
so  wie  die  Land'  und  Mediat:  Untergerichte
haben  die  Herstellung  der  Grundbücher  für  die
ihnen  unmittelbar  unrergebenen  Gemeinden  unter
  Beihilfe  der  Magistrat=  und  Ortsvorstände
in  duplo  zu  bewirken.  A##lle  Grundbücher
müssen  bis  zum  ts.  August  1811  vollendet
und  berichtiget  seyn.

Die  Polizei-Direktionen  und  Kommissariate,
Landgerichte  und  Mediat=  Untergerichte  senden
ein  Exemplar  von  allen  Grundbüchern  für  jede
einzelne  Gemeinde,  an  das  vorgesezte  General-Kreiskommissariat,
  längstens  bis  zum
1.  September  zur  Revision  und  zur  fortwährenden
  Koutrole  ein.

B.
Unterhaltung,  Ordnung  und  Aufbewahrung
  der  Grundbücher.

Dadie  Grundbücher  sortwährend  von  Jahr
zu  Jahr  eine  treue,  richtige  und  vollständige
Darstellung  des  jedesmaligen  Standes  der
Brandversicherungs-Anstalt  gewähren  sollen;

 

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so  muͤssen  darinn  alle  nach  und  nach  sich  ergebenden
  Veränderungen  sorgfältig  eingetragen
werden.  Zu  diesem  Ende  werden

a)  die  Numern  der  inzwischen  abgekommenen
  Gebäude  gestrichen,  und  wann  und
wie  solche  abgekommen,  bemerkt.  Dagegen
  werden  die  Rumern,  Liter##  und
Benennungen  der  neu  assekurirten  Gebäude
nachgetragen;  desgleichen  die  Umwandlungen
  der  Neben=  zu  Hauptgebäuden  und
umgekehrt;  ferner:

b)  die  Veränderungen  in  den  Personen
der  Eigenrhümer,  ihrer  Stellvertreter,
Muznießer  u.  s.  w.  dann  —

e)  jeder  neue  Eintritt  und  jede  neue
Einverleibung,  jeder  Austritt,  er
erstrele  sich  auf  alle  Gebaͤude  eines  Theilnehmers
  oder  nur  auf  einige,  mit  Bemerkung
  des  Jahres,  Monats  und  Tages
in  beiden  Fällen.

4)  Jede  Veränderung  im  Anschlag  mittels
  Erhöhung  oder  Verminderung:  wann
die  Veränderung  geschehen?  auf  welche
Gebäude  sie  sich  beziehe?  wie  groß  die
Summe  der  Erhöhung  oder  Vermmderung?


e)  Alle  Brandschäden  und  hiefür  geleisteren
  Entschädigungen,  mit  Angabe
  der  Zeit  und  Summe;  so  wie  im
Allgemeinen

t)  alle  Veränderungen,  welche  auf  den
Stand  der  Anstalt  überhaupt,  und  auf
die  Geschäfteführung  wesentlichen  Einstuß
haben  können.