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ge Sozietäc eingetreten find,, keineswegs,
sondern es genügt die kurze Bemerkung:
dab sie lediglich übernommen worden sind.
e) Unter den besondern Bemerkungen
werden alle diesenigen Umstande angeführt,
welche für die Rechte und Verbindlichkeiten
der Theilnehmer, oder sonst für die
Geschafte der Anstalt von wesenrlicher
Wichtigkeit sind, und in den Uübrigen Rubriken
nicht schiklich angebracht werdes
können.
. 2.
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate,
so wie die Land' und Mediat: Untergerichte
haben die Herstellung der Grundbücher für die
ihnen unmittelbar unrergebenen Gemeinden unter
Beihilfe der Magistrat= und Ortsvorstände
in duplo zu bewirken. A##lle Grundbücher
müssen bis zum ts. August 1811 vollendet
und berichtiget seyn.
Die Polizei-Direktionen und Kommissariate,
Landgerichte und Mediat= Untergerichte senden
ein Exemplar von allen Grundbüchern für jede
einzelne Gemeinde, an das vorgesezte General-Kreiskommissariat,
längstens bis zum
1. September zur Revision und zur fortwährenden
Koutrole ein.
B.
Unterhaltung, Ordnung und Aufbewahrung
der Grundbücher.
Dadie Grundbücher sortwährend von Jahr
zu Jahr eine treue, richtige und vollständige
Darstellung des jedesmaligen Standes der
Brandversicherungs-Anstalt gewähren sollen;
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so muͤssen darinn alle nach und nach sich ergebenden
Veränderungen sorgfältig eingetragen
werden. Zu diesem Ende werden
a) die Numern der inzwischen abgekommenen
Gebäude gestrichen, und wann und
wie solche abgekommen, bemerkt. Dagegen
werden die Rumern, Liter## und
Benennungen der neu assekurirten Gebäude
nachgetragen; desgleichen die Umwandlungen
der Neben= zu Hauptgebäuden und
umgekehrt; ferner:
b) die Veränderungen in den Personen
der Eigenrhümer, ihrer Stellvertreter,
Muznießer u. s. w. dann —
e) jeder neue Eintritt und jede neue
Einverleibung, jeder Austritt, er
erstrele sich auf alle Gebaͤude eines Theilnehmers
oder nur auf einige, mit Bemerkung
des Jahres, Monats und Tages
in beiden Fällen.
4) Jede Veränderung im Anschlag mittels
Erhöhung oder Verminderung: wann
die Veränderung geschehen? auf welche
Gebäude sie sich beziehe? wie groß die
Summe der Erhöhung oder Vermmderung?
e) Alle Brandschäden und hiefür geleisteren
Entschädigungen, mit Angabe
der Zeit und Summe; so wie im
Allgemeinen
t) alle Veränderungen, welche auf den
Stand der Anstalt überhaupt, und auf
die Geschäfteführung wesentlichen Einstuß
haben können.