fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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6. 
Alle Gerichts= und Abvoeaten = Gebühren user vom rsten April dieses Jahres an nach den in 
Unserm Fürstenthume Weimar geltenden Vorschriften liquidlrt und ermäßigt, ausgenommen bei denjeni- 
gen Gegenständen, welche noch nach Hreußischen Proceß -Vorschriften behandelt werden, (K. 3), indem 
hinsichtlich derselben die früher gesetzlichen Sportel- Ansaͤtze noch anwendbar bleiben. 
7. 
Bei alien kuͤnftigen Rechtsstreitigkeiten, die nach Weimarischen Proceß-Vorschriften zu behandeln 
finb, koͤnnen blos recipirte Advocaten der hiesigen Lande zugelassen werden, wogegen, so weit Preußi- 
sche Proceßsormen noch zur Anwendung kommen, den Partheien verstattet bleibt, sich auch fernerhin 
Königlich Prcußischer Advocaten zu bedienen. 
g. 8. 
Da das Alt-Saͤchsische Institut der Geschlechts-Curatel der Frauenspersonen sich vielseitig 
nützkich bewährt hat und mit den Formen des Saͤchsischen Proceßgangs zusammenhaͤngt, so soll dasselbe 
ebenfalls mit dem usten April 1810 in den Aemtern Vieselbach und Tonndorf und den einbezirkten Pa- 
trimonialgerichten zu Isseroda und Haina eingeführt und mithin insbesondere zur Gültigkest aller, von 
jenem Tage an vorgenommenen, gerichtlichen Handlungen einer volljährigen Frauensperson die Zustim- 
mung eines derselben vorher — entweder für den einzelnen Fall oder überhaupt — gerichtlich bestatig- 
ten Geschlechts-Vormundes ersorderlich seyn. 
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verleibten, vormals Erfurtischen Ortschaften 
*—½ Stotternheim und Schloßvippach 
hat die Anwendun Prcußischer Proceß-Vorschriften auf alle neu anhängig werdenden Rechtsstreitig- 
keiten gleich damals abgestellt werden müssen; es werden jedoch alle Bestimmungen gegenwártigen Pa- 
tents hiermit noch ausdrücklich auch auf beide vorgenannte Ortschaften erstreckt, insoweit sie darauf 
noch anwendbar sind. " 
Urkundlich ist gegenwaͤrtiges Patent, welches durch Abbruck im Regierungsblatt und sonst zur oͤf- 
fentlichen Kenntniß gebracht werden soll, von Uns eigenhaͤndig vollzogen und mit Unserm Großherzog- 
lichen Insiegel versehen worden. So geschehen und gegeben Weimar, am 27. Januar 1819. 
(L. 8.) Carl August, Großhersog zu Sachsen. 
G. von Voigt. C. W. Frhr. von Fritsch. von Gersdorff. Graf Edling. 
vdt. Ackermann. 
Bekanntmachungen. 
I. Da sich Iin dem zu Erlduterung der provisorischen Ober-Appellakions= Gersch'sordnung umkerm 
20. April 1817 erlassenen höchsten Patente, in Nr. 7 des Regierungsblatts von gedachtem Jahre, 
Zeile 23. vom Schiusse an, durch ein Versehen des Abschreibers der Druckschler 
„Appellanten“ statt „Appellaten“ 
eingeschlichen hat, so wird dieses zu Abschneidung jedes etwaigen Mißverständnisses andurch noch aus- 
drücklich bekannt gemacht. Welmar, am 11. Januar 18190. 
Großherzogl. Sachs. Landesregierung. 
ç von Müller. 
uU. Es haben Se. Könlgl. Hoheit der Großbergog unter Zustimmung der getreuen Landskände- 
die gnädigste Entschließung gesaßt, die in Höchst Dero alten Landen gesetzliche Befrefung der Steuer- 
und Imposteinnehmer von den Wacht= und Frohndiensten, weiche als Personallasten den Communen 
zu leisten sind, auch auf sämmtliche neue Londestheile, — sowohl im biesigen, als im Eisenacher Re- 
ierungsbezirk, — erfirecken zu lassen, doher solches zur Nachricht und Nachachtung andmch öffentlich 
berannt gemacht wird. Weimar, den 12. Januar 1810. 
Großherzogl. Sächs. Lande#regierung das. 
von Müller.
	        
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