Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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2.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommissionen  steht  nur  den  Militär—
pflichtigen  und  ihren  zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen  eine  Berufung  an  die
höheren  Instanzen  zu.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommissionen  über  die  körperliche
Brauchbarkeit  (Tauglichkeit)  der  Militärpflichtigen  und  über  die  Vertheilung  der  aus—
gehobenen  Mannschaften  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  und  Truppentheile

findet  eine  Berufung  nicht  statt.
R.  M.  G.  8  30,  5.
In  Aushebungs-Bezirken,  welche  ihren  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen  ver—

mögen,  kann  jedoch  gegen  die  auf  Befreiung  von  der  aktiven  Dienstpflicht  gerichteten
Entscheidungen  auch  seitens  des  ständigen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatz-Kommission
  Berufung  an  die  höhere  Instanz  eingelegt  werden.

R.  M.  G.  8  30,  8.

3.  Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  dürfen  nur  bis  zur  Endfrist
der  auf  Grund  der  vorangegangenen  Paragraphen  zulässigen  Zurückstellungen  hinausgeschoben
  werden.

4.  Sobald  über  Militärpflichtige  nicht  endgültig  entschieden  werden  kann,  weil  sie  sich
nicht  rechtzeitig  vor  den  Ersatz-Behörden  gestellen,  bleibt  die  endgültige  Entscheidung
bis  zu  ihrem  persönlichen  Erscheinen  vor  den  Ersatz-Behörden  ausgesetzt.

Dieselben  bleiben  bis  zum  Erlöschen  ihrer  Wehrpflicht  fortdauernd  verpflichtet,

sich  der  Aushebung  zu  unterwerfen.
R.  M.  G.  8  10.

835.
Ausschließung.

1.  Militärpflichtige,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  werden  vom

Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  ausgeschlossen.
D.  Str.  G.  8§  31.

2.  Militärpflichtige,  auf  welche  auch  noch  in  ihrem  fünften  Militärpflichtjahre  die  Bestimmungen
  des  §  28,  1  und  3  Anwendung  finden,  sind  vom  Dienst  im  Heere  und
in  der  Marine  auszuschließen.

3.  Straferkenntnisse  ausländischer  Gerichte  wider  Militärpflichtige  haben  die  Ersatz-Behörden
  nur  dann  in  gleicher  Weise,  wie  vorstehend  angegeben,  zu  berücksichtigen,
wenn  von  einem  deutschen  Gerichtshofe  wegen  derselben  strafbaren  Handlungen  nachträglich
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  worden  ist,  oder  wenn  eine
strafbare  Handlung  vorliegt,  welche,  wenn  sie  während  des  aktiven  Dienstes  im
Heere  oder  in  der  Marine  begangen  wäre,  die  Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der

Marine  zur  Folge  gehabt  haben  würde.
D.  Str.  G.  §  37.  M.  Str.  G.  8  31.