Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 401 
(§. 74.) 
3. „Die Königliche Porzellanmannfaktur in Berlin.! Nach dem Publikandum 
v. 16. Dez. 1808, S. 4, sub 6, Lit. d und §. 18, Nr. 42 und der Verordnung v. 
27. Okt, 1810.3 war die obere Leitung des Instituts dem Departement für Bergbau 
und dem Gewerbedepartement im Ministerium des Innern übertragen. Nach dem Re- 
gulativ v. 25. Febr. 1835“ war die Manufaktur der Verwaltung des Handels, Fabrik- 
und Bauwesens, welche infolge der Kabinettsorder v. 4. April 1837 5 demnächst eine 
Abtejlung des Finanzministeriums bildete, untergeordnet worden. Nach Auflösung des 
Ministeriums des Innern für Gewerbeangelegenheiten verblieb die Manufaktur dem 
Ressort des Finanzministeriums, Abteilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen. In- 
folge der Errichtung eines besonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten durch den Allerhöchsten Erlaß v. 17. April 1848“ ging sie jedoch mit den 
übrigen Geschäften der gedachten Abteilung des Finanzministeriums auf das Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über. Infolge des Allerhöchsten Erlasses 
v. 14. Okt. 18787, welcher das technische Unterrichtswesen, soweit dasselbe bis dahin 
mit der Handels= und Gewerbeverwaltung verbunden war, mit Ausnahme des Navigations- 
schulwesens, dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten 
überwiesen hat, sind auch die zur Hebung des Kunstgewerbes bestimmten Anstalten, zu 
denen auch die Königliche Porzellanmanufaktur gehört, diesem letztgedachten Ministerium 
übertragen worden. 3 Neuestens ist die Porzellanmanunfaktur wieder dem Handelsministe- 
rium unterstellt worden.? 
4. Die Navigationshauptschulen und Navigationsvorschulen, welche 
dazu bestimmt find, den Seeleuten Gelegenheit zu bieten, sich die theoretische Ausbildung 
zum Stenermann und Seeschiffer auf großer Fahrt zu verschaffen und sich auf die 
Steuermannsprüfung und die Schifferprüfung für große Fahrt vorzubereiten. 10 
5.A Die. Seemaschinistenschulen für die deutsche Handelsflotte in Stettin, Flens- 
burg, (Gechemunde 
Die Direktion der Bernsteinwerke in Ksnigsberg. 
C. Von der Gewerbeabteilung ressortieren: 
1. der mit den Regierungen (s. dasselbe unten 8. 92, Bd. IV) verbundene Ge- 
werbeaufsichtsdienst; 
2. das Prüfungsamt für Gewerbeaufsichtsbeamte (Prüfungsordnung v. 
7. Sept. 1897); » 
3. das gewerbliche Unterrichtswesen (s. Bd. III, Unterrichtsverwaltung); 
1. die ständige Kommission für das technische Unterrichtswesen (s. ebenda); 
5. verschiedene gewerbliche Musteranstalten.11 
  
1 Dieselbe wird seit 1763 für Staatsrechnung Ber. a. a. O., Bd. III, S. 1680—84). In den 
betrieben und die II. Kammer hat im Jahre 1850 
angenommen, daß die Anstalt als ein Kunst= und 
Musterinstitut zu betrachten und deshalb im all- 
gemeinen Interesse als Staatsanstalt beizubehalten 
sei. Dagegen hat dieselbe die Auflösung der mit 
der Porzellanmanufaktur verbundenen Gesund- 
heitsgeschirrmannfaktur befürwortet, welche dem- 
nächst auch erfolgt ist (vgl. den Bericht der Zentral- 
budgetkommission v. 9. Febr. 1850, in den Stenogr. 
Ber. der II. Kammer 1849—50, Bd. V, S. 2934, 
und die Verhandlungen darüber S. 2976—77). 
In der Sitzungeperiode 1867—68 beschloß das 
Haus der Abgeordneten bei der Vorberatung des 
Staatshaushaltsctats in der Sitzung v. 6. Dez. 
1867, die Staatsregierung aufzufordern, sobald 
als möglich die Aufhebung des Instituts der 
Porzellanmanufaktur herbeizuführen (vgl. Stenogr. 
Ber- des Abg. H. 1867—68, Bd. I. S. 245— 
248). Dieser Beschluß erhielt indes bei der 
Schlußberatung in der Sitzung v. 15. Febr. 
1868 nicht die Genehmigung des Hauses (Stenogr. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staaterecht. 
  
5. Aufl. II. 
späteren Sitzungsperioden ist der Antrag auf 
Aufhebung des Instituts nicht wieder ausgenommen 
worden. — Vgl. Kolbe, Geschichte der König- 
lichen Porzellanfabrik in Berlin (Berlin, 1863). 
* Bgl. Rabe, Sammlung, R-Bd. IX, S. 385 ff. 
2 G. S. 1810, S. 13. 
4 Vgl. v. Kamptz, Annalen, Bd. XLV, S. 237. 
5s G. S. 1837, S. 40. 
* G. S. 1848, S. 109. 
7 G. S. 1879, S. 26. 
Bekanntmachung des Ministeriums für Han- 
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten v. 18. März 
1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1879, S. 67, Nr. 59). 
* Allerhöchster Erlaß v. 3. Sept. 1884 (G. S. 
1885, S. 95). 
40 Verordnung des Bundesrates über die Be- 
jähigung als Seeschiffer und Seesteuermann v. 
16. Jan. 1904 (R. G. B., S. 3), Ordnung für 
die preußischen Navigationsschulen v. 6. i, 
für die Navigationsvorschulen v. 26. Juli 1904. 
1 S. Staatehandbuch 1905, S. 124. 
26
	        
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