Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 401
(§. 74.)
3. „Die Königliche Porzellanmannfaktur in Berlin.! Nach dem Publikandum
v. 16. Dez. 1808, S. 4, sub 6, Lit. d und §. 18, Nr. 42 und der Verordnung v.
27. Okt, 1810.3 war die obere Leitung des Instituts dem Departement für Bergbau
und dem Gewerbedepartement im Ministerium des Innern übertragen. Nach dem Re-
gulativ v. 25. Febr. 1835“ war die Manufaktur der Verwaltung des Handels, Fabrik-
und Bauwesens, welche infolge der Kabinettsorder v. 4. April 1837 5 demnächst eine
Abtejlung des Finanzministeriums bildete, untergeordnet worden. Nach Auflösung des
Ministeriums des Innern für Gewerbeangelegenheiten verblieb die Manufaktur dem
Ressort des Finanzministeriums, Abteilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen. In-
folge der Errichtung eines besonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten durch den Allerhöchsten Erlaß v. 17. April 1848“ ging sie jedoch mit den
übrigen Geschäften der gedachten Abteilung des Finanzministeriums auf das Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten über. Infolge des Allerhöchsten Erlasses
v. 14. Okt. 18787, welcher das technische Unterrichtswesen, soweit dasselbe bis dahin
mit der Handels= und Gewerbeverwaltung verbunden war, mit Ausnahme des Navigations-
schulwesens, dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten
überwiesen hat, sind auch die zur Hebung des Kunstgewerbes bestimmten Anstalten, zu
denen auch die Königliche Porzellanmanufaktur gehört, diesem letztgedachten Ministerium
übertragen worden. 3 Neuestens ist die Porzellanmanunfaktur wieder dem Handelsministe-
rium unterstellt worden.?
4. Die Navigationshauptschulen und Navigationsvorschulen, welche
dazu bestimmt find, den Seeleuten Gelegenheit zu bieten, sich die theoretische Ausbildung
zum Stenermann und Seeschiffer auf großer Fahrt zu verschaffen und sich auf die
Steuermannsprüfung und die Schifferprüfung für große Fahrt vorzubereiten. 10
5.A Die. Seemaschinistenschulen für die deutsche Handelsflotte in Stettin, Flens-
burg, (Gechemunde
Die Direktion der Bernsteinwerke in Ksnigsberg.
C. Von der Gewerbeabteilung ressortieren:
1. der mit den Regierungen (s. dasselbe unten 8. 92, Bd. IV) verbundene Ge-
werbeaufsichtsdienst;
2. das Prüfungsamt für Gewerbeaufsichtsbeamte (Prüfungsordnung v.
7. Sept. 1897); »
3. das gewerbliche Unterrichtswesen (s. Bd. III, Unterrichtsverwaltung);
1. die ständige Kommission für das technische Unterrichtswesen (s. ebenda);
5. verschiedene gewerbliche Musteranstalten.11
1 Dieselbe wird seit 1763 für Staatsrechnung Ber. a. a. O., Bd. III, S. 1680—84). In den
betrieben und die II. Kammer hat im Jahre 1850
angenommen, daß die Anstalt als ein Kunst= und
Musterinstitut zu betrachten und deshalb im all-
gemeinen Interesse als Staatsanstalt beizubehalten
sei. Dagegen hat dieselbe die Auflösung der mit
der Porzellanmanufaktur verbundenen Gesund-
heitsgeschirrmannfaktur befürwortet, welche dem-
nächst auch erfolgt ist (vgl. den Bericht der Zentral-
budgetkommission v. 9. Febr. 1850, in den Stenogr.
Ber. der II. Kammer 1849—50, Bd. V, S. 2934,
und die Verhandlungen darüber S. 2976—77).
In der Sitzungeperiode 1867—68 beschloß das
Haus der Abgeordneten bei der Vorberatung des
Staatshaushaltsctats in der Sitzung v. 6. Dez.
1867, die Staatsregierung aufzufordern, sobald
als möglich die Aufhebung des Instituts der
Porzellanmanufaktur herbeizuführen (vgl. Stenogr.
Ber- des Abg. H. 1867—68, Bd. I. S. 245—
248). Dieser Beschluß erhielt indes bei der
Schlußberatung in der Sitzung v. 15. Febr.
1868 nicht die Genehmigung des Hauses (Stenogr.
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staaterecht.
5. Aufl. II.
späteren Sitzungsperioden ist der Antrag auf
Aufhebung des Instituts nicht wieder ausgenommen
worden. — Vgl. Kolbe, Geschichte der König-
lichen Porzellanfabrik in Berlin (Berlin, 1863).
* Bgl. Rabe, Sammlung, R-Bd. IX, S. 385 ff.
2 G. S. 1810, S. 13.
4 Vgl. v. Kamptz, Annalen, Bd. XLV, S. 237.
5s G. S. 1837, S. 40.
* G. S. 1848, S. 109.
7 G. S. 1879, S. 26.
Bekanntmachung des Ministeriums für Han-
del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten v. 18. März
1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1879, S. 67, Nr. 59).
* Allerhöchster Erlaß v. 3. Sept. 1884 (G. S.
1885, S. 95).
40 Verordnung des Bundesrates über die Be-
jähigung als Seeschiffer und Seesteuermann v.
16. Jan. 1904 (R. G. B., S. 3), Ordnung für
die preußischen Navigationsschulen v. 6. i,
für die Navigationsvorschulen v. 26. Juli 1904.
1 S. Staatehandbuch 1905, S. 124.
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