Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

120 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 22. 
keit in einem anderen Bundesstaate um die Entlassung aus der früheren Staats- 
angehörigkeit nachzusuchen; denn, wie bereits erwähnt, ist es jedem Deutschen 
unbenommen, Angehöriger mehrerer Bundesstaaten zu sein. 
Die Frage, wo ein solcher in mehreren Bundesstaaten seine Angehörig- 
keit wahrender Deutscher sein Heimatrecht besitzt, entscheidet sich nach dem 
Unterstützungswohnsitzgesetze. (Ausnahme: Bayern.) 
In Bayern geht das Heimatrecht in einer bayerischen Gemeinde durch 
Erwerbung der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate nicht ver- 
loren (Entsch. des bayer. Verwaltungsgerichtshofes 2. Senat vom 11. März 
1881, s. Reger, Entsch. Bd. II S. 60). 
3. jedem, 
auch wenn der um die Entlassung Nachsuchende noch im wehrpflichtigen Alter 
steht; denn da das deutsche Heer ein einheitliches Ganzes bildet und der § 17 
des Gesetzes vom 9. Nov. 18677), betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, 
jedem Deutschen das Recht einräumt, seiner Militärpflicht in demjenigen Bundes- 
staate zu genügen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige 
Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgültiger Ent- 
scheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht, so kann dem in einen anderen 
Bundesstaat Überwandernden die Entlassung aus Gründen noch nicht voll- 
zogener oder beendeter Militärpflicht nicht versagt werden. 
4. vorbehält. 
Wegen der zur Entgegennahme des Vorbehalts zuständigen Behörde 
vgl. § 20 Anm. Abs. 2. 
1 8 22.1 
Fehlt es an den Voraussetzungen des § 21, so wird die Ent- 
lassung nicht erteilt 
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht end- 
gültig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis“ der Ersatz- 
kommissions darüber beibringen, daß nach der Überzeugung 
der Kommission die Entlassung nicht in der Absichte nachgesucht 
wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen, 
2. Mannschaften des aktiven Heeres,' der aktiven Marines oder 
der aktiven Schutztruppen, 
3. Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im § 56 Nr. 2 bis 4 
des Reichsmilitärgesetzes?" bezeichneten Art, sofern sie nicht die 
Genehmigung der Militärbehörde 28 erhalten haben, 
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes,10 nachdem sie 
eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben, 
*) Dieses Gesetz ist durch § 2 d. G. vom 16. April 1871, betr. die Ver- 
fassuug des Deutschen Reiches, zum Reichsgesetz erklärt und in Gemäßheit des 
Reichsgesetzes vom 24. Nov. 1871 (L. RGBl. S. 398) auf Bayern nach näheren 
Bestimmungen des Bündnisvertrages anzuwenden. 
& 22#.
	        
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