132 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S æ4.
8. Die Ehefrau oder die Kinder.
Eine wesentliche Anderung gegen § 19 d. G. vom 1. Juni 1870 bringt
5 23 Abs. 2 d. G., indem bei der Entlassung, die sich gleichzeitig auf die Ehefrau
(§ 18 d. G.) und die Kinder (§ 19 ev. § 22 d. G.) des Entlassenen beziehen soll,
deren Namen vollständig aufgeführt werden müssen.
#§ 24.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, 1 wenn der Entlassene beim
Ablaufs eines Jahress nach der Aushändigung" der Entlassungs-
urkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalts im In-
lands hat.7
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene
sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß
§ 20 vorbehalten hat.
1. gilt als nicht erfolgt.
Der §24d. G. kann im Hinblick auf § 23 d. G. nur dahin ausgelegt werden,
daß er eine auflösende, nicht eine aufschiebende Bedingung in sich schließt. Mit
der Aushändigung der Entlassungsurkunde an den Antragsteller tritt für ihn
der sofortige Verlust der Staatsangehörigkeit ein.
Gilt die Entlassung nach § 24 d. G. als nicht erfolgt, so lebt die Angehörig-
keit des Entlassenen zu seinem Heimatstaat ipso facto wieder auf. Erst dann,
d. h. nach Ablauf des einjährigen Zwischenraums, ist der Entlassene zur nach-
träglichen Erfüllung der während des Jahres verabsäumten staatsbürgerlichen
Pflichten heranzuziehen. Der ungenutzte Ablauf der Frist hat mithin zur Folge,
daß nach einem Jahre angenommen wird, es sei der mit der Entlassungs-
urkunde Versehene stets im Besitze seiner Staatsangehörigkeit verblieben
(ogl. Laband a. a. O. S. 175).
Eine Umgehung der Militärpflicht in Zeiten des Krieges oder der Kriegs-
gefahr wird dadurch verhütet, daß der § 22 Abs. 2 d. G., für diesen Fall be-
sondere Anordnungen getroffen hat.
2. beim Ablauf.
Eine besondere Unwirksamkeitserklärung der Entlassungsurkunde beim Ab-
lauf des Jahres ist in dem Gesetze nicht vorgesehen.
Es ist selbstverständlich, daß die Entlassungsurkunde auch schon vor Ablauf
des Jahres unwirksam werden kann, wenn der Entlassene inzwischen erklärt,
daß er die Erwerbung der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate
bzw. die Auswanderung nach dem Auslande aufgegeben hat.
Wie aber ist es mit solchen Personen, die ihre Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit nachgesucht und erwirkt haben, bevor sie
Staatsangehörige eines anderen Bundesstaates geworden sind
und ihr Ersuchen um Aufnahme in diesen erst während der einjährigen Frist
stellen? Sind diese Personen als Ausländer im Sinne des § 8 d. G. zu be-
§ 24.