134 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 24.
urkunde — ohne inzwischen den Wohnsitz in das Reichsausland verlegt zu
haben — den Erwerb der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundes-
staat nachsuchen, nicht als Ausländer im Sinne des § 8 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes vom 1. Juni 1870 zu behandeln sind.
Dies hat zur Folge, daß auf solche Gesuche der § 7 des genannten Ge-
setzes Anwendung findet.“
3. eines Jahres.
Wegen der Fristbestimmung s. BGB. §§ 186—188. Die Berechnung
der einjährigen Frist beginnt mit dem Tage der Aushändigung der Entlassungs-
urkunde.
4. Aushändigung.
Wie bereits in der Anm. 2 zu § 23 d. G. gesagt ist, muß die Behörde, welche
die Entlassungsurkunde auszuhändigen hat, darauf achten, daß der Zeitpunkt
der Übermittelung der Urkunde an den Betreffenden oder dessen Bevoll-
mächtigten protokollarisch festgestellt wird.
Vgl. auch im übrigen Anm. 2 zu § 23 d. G.
5. dauernden Aufenthalt.
Es kommt also gar nicht darauf an, wo der mit der Entlassungsurkunde
Versehene während der Jahresfrist seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat; nur
der Zustand beim Ablauf des Jahres entscheidet. Die Polizeibehörde wird nicht
als befugt erachtet werden können, den Betreffenden während des Jahres aus-
zuweisen, sei es, daß er seinen Wohnsitz in dieser Zeit überhaupt nicht ändert,
sei es, daß er während dieser Zeit Wohnsitz und Aufenthalt im In= oder Aus-
lande wechselt; denn durch eine solche Ausweisung könnte die Polizei stets ver-
hindern, daß der Fall des § 24 Abs. 1 eintrete.
Auch der Aufenthalt auf einem deutschen Schiff, etwa im Dienste der
Handelsmarine, ist geeignet, die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 zu erfüllen.
Denn deutsche Schiffe, welche das Reichsgebiet verlassen haben und sich auf
offenem Meere befinden, werden nach allgemein anerkanntem internationalem
Rechtsgrundsatz als wandelnde Gekbietsteile des vaterländischen
Territoriums betrachtet. Es besteht hierbei kein Unterschied, ob das Schiff
ein Kauffahrtei= oder Kriegsschiff ist (vgl. Perels, Internationales Seerecht
S. 47 u. 65).
Es kann nicht ungerügt bleiben, daß in § 40 d. G. bei Aufzählung
der Paragraphen, die einen Rekurs zulassen, der § 24 unerwähnt geblieben
ist. Es kann ja vorkommen, daß die bereits mit der Entlassungsurkunde ver-
sehene Person ihren bisherigen Wohnsitz verlassen, sich aber in Deutschland
schlimmstenfalls sogar herumgetrieben hat und vor Ablauf des Jahres wieder
in ihren alten Wohnsitz zurückgekehrt ist. In solchem Falle ist es möglich, daß
die Behörde ein Recht zu haben glaubt, die betreffende Person auszuweisen
und es auch wirklich tut. Dann ist dem mit Unrecht Ausgewiesenen kein Rekurs-
mittel gegeben. Auch für den Streitfall zwischen der Behörde und dem an-
geblich Entlassenen, ob der Betreffende beim Ablauf des Jahres seinen Wohn-
sitz im Inland gehabt hat, hätte der Rekurs gegeben sein müssen.
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