Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Verlust wegen Nichtrückkehr im Falle eines Krieges. S 27. 139 
7. § 360 der Militärstrafgerichtsordnung 
lautet: 
„Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens vor ein Kriegsgericht zu stellen wäre, so 
kann durch einen von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrate zu 
unterzeichnenden Beschluß das im Reiche befindliche Vermögen des Ab- 
wesenden mit Beschlag belegt und, sofern die Voraussetzungen der Fahnen- 
flucht vorliegen, der Abwesende für fahnenflüchtig erklärt werden. 
Dieser Beschluß ist durch den Reichskanzler bekanntzumachen und 
kann auch noch durch andere Blätter veröffentlicht werden“ 
8. Reserve, Land-, Seewehr, Ersatzreserve. 
Vgl. Anm. 3 zu § 22 d. G. 
9. Mobilmachung. 
Vgl. Anm. 15 zu § 22 d. G. 
10. Wer verloren hat. 
Dearüber, daß der Verlust und der Wiedererwerb der Staatsangehörig- 
keit in den Fällen dieses Paragraphen sich unter Umständen auch auf die An- 
gehörigen des Wehrpflichtigen erstreckt, vgl. § 29 d. G. 
11. Militärbehörde. 
Vgl. § 39 Abs. 2 d. G. Zuständig sind sachlich im preußischen Kontingent 
für Offiziere die Generalkommandos, im übrigen die Bezirkskommandos; die 
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder- 
lassungsorts im Inlande, fehlt ein solcher, nach der des letzten inländischen 
Wohnsitzes (Min Bfg. vom 13. Febr. 1914; Min Bl. f. d. i. V. S. 112.) 
12. Einbürgerung. 
Für die durch § 26 Abs. 3 d. G. geregelten Fälle des Wiedererwerbs wird 
die Einbürgerungsurkunde nicht kostenfrei erteilt, selbst soweit auf den Wieder- 
erwerb ein Rechtsanspruch gegeben ist (§ 38 Abs. 1 d. G.). 
13. darf nicht versagt werden. 
Wie bereits in Anm. 12 zu § 15 d. G. bemerkt worden ist, kommt nur 
für den Satz 1 von § 26 Abs. 3 die Umfrage bei den Bundesstaaten (§ 9 d. G.), 
nur für den Satz 2 der Rekurs (§ 40 d. G.) in Frage. Eine präzisere Fassung 
der gesetzlichen Bestimmungen wäre hier erwünscht gewesen. 
§ 27. 
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staats- 
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats? 
verlustigs erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rück- 
kehr keine Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den 
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten. 
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