Die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes usw. S 37. 163
ihrer in Amerika geborenen Söhne in deren Begleitung zu dauerndem Auf-
enthalt nach Deutschland zurückkehren, unterliegt es keinem Zweifel, daß die
Bestimmungen der deutsch-amerikanischen Verträge auf die Söhne solcher
Deutsch-Amerikaner sich nicht erstrecken und auf die Rechtslage dieser Kinder
keine Anwendung finden. Diese Rechtslage wird vielmehr mit Rücksicht darauf,
daß die Kinder in Amerika geboren sind, und hierdurch — abgesehen von der
Naturalisation der Väter — selbständig das amerikanische Bürgerrecht erworben
haben, nach den Grundsätzen des in den Vereinigten Staaten geltenden Rechts
zu beurteilen sein. Das letztere enthält jedoch keine Bestimmung, welche den
seitens des Vaters erfolgenden Verzicht auf die nordamerikanische Naturalisation
auch für dessen minderjährige Söhne wirken läßt. Dieselben sind mithin als
amerikanische Staatsangehörige anzuerkennen und können in dieser Eigenschaft
zum Militärdienst nicht herangezogen werden. Aber es kann ihnen, als Aus-
ländern, der Aufenthalt versagt werden, sobald dies im Interesse der öffent-
lichen Ordnung erforderlich erscheint. Letztere Voraussetzung wird deutscherseits
als vorhanden angesehen, wenn die tatsächlichen Umstände dafür sprechen, daß
die fraglichen Personen ihr amerikanisches Staatsbürgerrecht nur dazu benutzen,
um sich, bzw. ihre Söhne, den der einheimischen Bevölkerung obliegenden
Pflichten, insbesondere dem Militärdienste zu entziehen, ohne daß sie gesonnen
sind, ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland und die damit verbundenen
Vorteile aufzugeben.
Das Gesetz vom 22. Juli 1913 (vgl. 8§ 25) hat hinsichtlich der Anwend-
barkeit der Bancroft-Verträge insofern keine ÄAnderung herbeigeführt, als schon
in dem Gesetz vom 1. Juni 1870, § 21 Abs. 3 der Verlust der Reichsangehörig-
keit durch den Erwerb der Naturalisation in den Vereinigten Staaten vorge-
sehen war. Die Bancroft-Verträge sind daher ausführlich mitgeteilt worden.
Nebenbei scheint es hier am Platze, zugleich darauf aufmerksam zu machen,
daß, wenn im § 25 dem im Ausland lebenden Deutschen die Möglichkeit
geboten wird, vor der Naturalisation im Ausland die Beibehaltung der früheren
Staatsangehörigkeit nachzusuchen, dies in den Vereinigten Staaten nicht möglich
ist. In den Vereinigten Staaten geht der Aushändigung der Naturalisations-
urkunde voraus, daß der Betreffende der Verpflichtung der Treue und des
Gehorsams gegen seinen früheren Staat eidlich entsage.
Als weitere Staatsverträge von Bundesstaaten sind noch der Gothaer
Vertrag (s. Anhang, Anl. Nr. 30, 30 a) und der preußisch-dänische Vertrag (§ 3
Anm. 1) zu erwähnen.
§ 37.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften
des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend
die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienst angestellt
sind, vom 20. Dezember 1875 verwiesen ist, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
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