Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 4. 181 
vertragschließenden Teile, die in den genannten Absätzen Erwähnten 
aus allgemeinen polizeilichen Gründen auszuweisen, nicht berührt. 
So geschehen in Berlin am 2. Februar 1912 in doppelter Aus- 
fertigung. 
(L. S.) Zimmermann. 
(L. S.) Cambon. 
Das vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der 
Französischen Republik ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden 
wurden am 14. September in Berlin ausgetauscht. 
Berlin, den 15. September 1912. 
Der Reichskanzler. 
von Bethmann Hollweg. 
Anlage Ur. 4. 
Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in 
Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung 
vom 30. Juli 1899. 
(GVl. f. d. Kgr. Bayern 1899 S. 469 ff.) 
Titel I. 
Von der Heimat. 
Art. 1. Jeder Angehörige des bayerischen Staates hat seine 
ursprüngliche Heimat in jener politischen Gemeinde, in welcher seine 
Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatberechtigt waren. 
Bei ehelichen Kindern entscheidet die Heimat des Vaters, bei 
außerehelichen die Heimat der Mutter. 
Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, welche 
nach dem bürgerlichen Rechte die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern 
haben. 
Art. 2. Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der 
Kirche, der Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung 
erwerben die Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung, Schullehrer 
in der Gemeinde des Schurlsitzes, Offiziere, Arzte im Offiziersrange und 
obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer Garnison 
oder ihres Amtssitzes. 
Zu den definitiv angestellten Beamten des Staats zählen auch die 
Notare. " 
Ist die Gemeinde der Anstellung, der Garnison oder des Amts-
	        
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