Anhang. Anlage Nr. 4. 181
vertragschließenden Teile, die in den genannten Absätzen Erwähnten
aus allgemeinen polizeilichen Gründen auszuweisen, nicht berührt.
So geschehen in Berlin am 2. Februar 1912 in doppelter Aus-
fertigung.
(L. S.) Zimmermann.
(L. S.) Cambon.
Das vorstehende Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der
Französischen Republik ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden
wurden am 14. September in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 15. September 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
Anlage Ur. 4.
Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in
Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung
vom 30. Juli 1899.
(GVl. f. d. Kgr. Bayern 1899 S. 469 ff.)
Titel I.
Von der Heimat.
Art. 1. Jeder Angehörige des bayerischen Staates hat seine
ursprüngliche Heimat in jener politischen Gemeinde, in welcher seine
Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatberechtigt waren.
Bei ehelichen Kindern entscheidet die Heimat des Vaters, bei
außerehelichen die Heimat der Mutter.
Den ehelichen Kindern werden die Kinder gleichgeachtet, welche
nach dem bürgerlichen Rechte die rechtliche Stellung von ehelichen Kindern
haben.
Art. 2. Definitiv angestellte Beamte und Diener des Staats, der
Kirche, der Gemeinde, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung
erwerben die Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung, Schullehrer
in der Gemeinde des Schurlsitzes, Offiziere, Arzte im Offiziersrange und
obere Beamte der Militärverwaltung in der Gemeinde ihrer Garnison
oder ihres Amtssitzes.
Zu den definitiv angestellten Beamten des Staats zählen auch die
Notare. "
Ist die Gemeinde der Anstellung, der Garnison oder des Amts-