204 Anhang. Anlage Nr. 5.
8 24. Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche
die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts-
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen Frist erst
mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein,
so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist.
§ 25. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die
Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.
8§ 26. Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers,
öffentlichen oder Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung
der Militärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine
dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung
bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausschließender Umstand.
8§ 27. Der Lauf der einjährigen Frist (§ 22) ruht während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter-
stützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf
Grund der Bestimmung im §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung
zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit
dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden
Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten
Armenverbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos
geblieben ist.
8§ 28. Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von dem-
jenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich
bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter-
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten
bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten
Armenverband.
§ 29. Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine
Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst-
oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fortdauer dieses
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner
Beendigung, so hat der Ortsarmenverband des Dienst= oder Arbeits-
orts die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für die ersten
sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Krankenpflege endgültig