Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

204 Anhang. Anlage Nr. 5. 
8 24. Ist die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch welche 
die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts- 
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der einjährigen Frist erst 
mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, 
so ruht während ihrer Dauer der Lauf der einjährigen Frist. 
§ 25. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rückkehr nicht 
angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die 
Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen. 
8§ 26. Die Anstellung oder Versetzung eines Geistlichen, Lehrers, 
öffentlichen oder Privatbeamten, sowie einer nicht bloß zur Erfüllung 
der Militärpflicht im Bundesheere oder in der Bundes-Kriegsmarine 
dienenden Militärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung 
bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausschließender Umstand. 
8§ 27. Der Lauf der einjährigen Frist (§ 22) ruht während der 
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unter- 
stützung. 
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf 
Grund der Bestimmung im §5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung 
zur Übernahme eines Hilfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit 
dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den betreffenden 
Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der beteiligten 
Armenverbände abgesandt ist. 
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht 
innerhalb zweier Monate weiter verfolgt, oder wenn derselbe erfolglos 
geblieben ist. 
8§ 28. Jeder hilfsbedürftige Deutsche muß vorläufig von dem- 
jenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich 
bei dem Eintritte der Hilfsbedürftigkeit befindet. Die vorläufige Unter- 
stützung erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten 
bzw. auf Übernahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten 
Armenverband. 
§ 29. Erkrankt eine Person, die an einem Orte mindestens eine 
Woche hindurch gegen Lohn oder Gehalt in ein und demselben Dienst- 
oder Arbeitsverhältnisse gestanden hat, während der Fortdauer dieses 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach seiner 
Beendigung, so hat der Ortsarmenverband des Dienst= oder Arbeits- 
orts die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung für die ersten 
sechsundzwanzig Wochen nach dem Beginne der Krankenpflege endgültig
	        
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